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Pflichtteilsstrafklauseln – Vorsicht vor dem unbedachten Einsatz

Fachbeiträge

Sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln sind in der Bevölkerung äußerst beliebt. Die unbedachte Anwendung dieser Klauseln kann jedoch zu ungewünschten und nicht reparablen Folgen führen. So hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 27. September 2018 (Az.: 2 Wx 314/18) die Rechtsprechung der Gerichte bestätigt, dass ein Kind, welches nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses verlangt und in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend macht, seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils automatisch verlieren kann. Das OLG stellt klar, dass es auf eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs nicht ankommt. So können bereits „unbedachte Äußerungen“ dazu führen, dass die „Falle“ der Pflichtteilsstrafklausel zum Nachteil des Kindes oder gar aller Beteiligten zuschnappt. Deswegen muss bei der Formulierung sog. Pflichtteilsstrafklausel äußerste Sorgfalt angewendet und im besten Falle juristischer Rat eingeholt werden.

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