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Teures Vergessen – Bußgeldbewehrte Meldepflichten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr

Fachbeiträge
Teures Vergessen – Bußgeldbewehrte Meldepflichten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr

Das Außenwirtschaftsrecht enthält eine Vielzahl an Meldepflichten. Diese gelten oft auch für kleine und mittelständische Unternehmen, die sich nicht als „international tätig“ beschreiben würden. Obwohl Verstöße zu empfindlichen Sanktionen führen können, sind die entsprechenden Regelungen kaum bekannt. Gleiches gilt auch für die Möglichkeit, Bußgelder durch eine rechtzeitige Selbstanzeige abzuwenden.

 

Außenwirtschaftsrechtliche Meldepflichten

Die Meldepflichten der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind für die Deutsche Bundesbank, die Bundesregierung und für Wirtschaftsverbände zu statistischen Zwecken von großem Interesse. Anhand der Meldungen lassen sich zum Beispiel die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Beteiligungen von Ausländern an inländischen Unternehmen feststellen. Die Meldepflichten werden deshalb durch die zuständigen Behörden konsequent kontrolliert und durchgesetzt. Jeder Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

 

Meldung von Zahlungen

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Zahlungen zwischen Inländern und Ausländern einer sogenannten Z4-Meldepflicht. Die Zahlungen sind monatlich vom Inländer an die Deutsche Bundesbank zu melden.

So einfach das klingt, so schwierig kann es im Einzelfall sein, eine Zahlung in diesem Sinne zu erkennen und deren Meldepflichtigkeit zu bestimmen. Denn der Begriff der Zahlung ist weit zu verstehen. Umfasst ist sowohl der Erhalt als auch die Leistung von Geld, unabhängig davon, ob dies durch direkte oder indirekte Zahlungsvorgänge erfolgt. Als Zahlung gelten daher beispielsweise Barzahlungen, Überweisungen und Lastschriftabbuchungen, aber auch Aufrechnungen oder Verrechnungen und sogar die Einbringung von Sachen und Rechten in ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung. Eine Zahlung muss auch nicht zwingend direkt von einem Ausländer stammen bzw. an diesen geleistet werden. Vielmehr besteht die Meldepflicht auch dann, wenn eine Zahlung für Rechnung eines Ausländers von einem Inländer entgegengenommen wird oder eine Zahlung für Rechnung eines Ausländers an einen Inländer geleistet wird. Darüber hinaus bestehen Besonderheiten bei Zahlungen auf bzw. über ein Treuhand- bzw. Anderkonto.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind sämtliche Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr sowie die Verbringung von Waren und Zahlungen, deren Betrag im Einzelfall 12.500 Euro nicht übersteigt. Spezielle Ausnahmen existieren darüber hinaus im Zusammenhang mit bestimmten Kreditgeschäften.

 

Meldung von Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten

Inländer müssen ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern melden, wenn diese in der Summe mehr als 5 Mio. Euro betragen (sogenannte Z5-Meldung). Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dieser Meldung um eine reine Bestandsmeldung handelt. Für Zahlungen aufgrund der Forderungen und Verbindlichkeiten ist eine Z4-Meldung erforderlich.

 

Meldung von ausländischen Gesellschaftern und Beteiligungen

Einer Meldepflicht unterliegen außerdem inländische Unternehmen, wenn einem Ausländer (oder mehreren wirtschaftlich verbundene Ausländern) 10 % der Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte zuzurechnen sind (sogenannte K4-Meldung).

Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn 50 % der Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte einem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, das wiederrum von einem Ausländer abhängig ist. Darüber hinaus fallen auch inländische Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegte Betriebsstätten ausländischer Unternehmen unter die K4-Meldung.

Allerdings bestehen auch hier Ausnahmen: Die Meldepflicht entfällt beispielsweise, wenn die Bilanzsumme des inländischen Unternehmens oder das der Zweigniederlassung zugeordnete Betriebsvermögen 3 Mio. Euro nicht übersteigt. Die Zuordnung ist mitunter schwierig.

 

Bußgeldfreiheit durch Selbstanzeige

Empfindliche Geldbußen bei Verstößen können durch eine Selbstanzeige vermieden werden. Bußgeldfreiheit ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Vorliegen eines fahrlässigen Verstoßes;
  • Entdeckung des Verstoßes im Wege der Eigenkontrolle;
  • Freiwilligkeit der Selbstanzeige;
  • Ausarbeitung angemessener Maßnahmen zur Verhinderung gleicher Verstöße.
     

Fehlerquellen und Fehlervermeidung

Verstöße gegen die Meldepflichten sind in der Regel auf fehlende Kenntnis der entsprechenden Pflichten oder auf Unklarheiten in Bezug auf deren Anwendung zurückzuführen. Oft aber sind auch die Verantwortlichkeiten im Unternehmen nicht klar geregelt und es fehlen entsprechende Richtlinien oder Merkblätter. Die Folge sind unterlassende Meldungen, Fehlmeldungen oder Doppelmeldungen – in jedem Fall also ein bußgeldbewehrter Verstoß.

Wir analysieren, welche Meldepflichten für Ihr Unternehmen bestehen, schulen verantwortliche Mitarbeiter, entwerfen maßgeschneiderte Unternehmensrichtlinien und Merkblätter und helfen bei der Optimierung Ihrer internen Meldeprozesse. Insbesondere unterstützen wir Sie bei der Vermeidung von Bußgeldern durch eine Selbstanzeige und unserer Expertise in der Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

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