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Schlichten oder Streiten...?

Fachbeiträge

Bereits seit Januar 2016 sind in der EU niedergelassene Unternehmen, welche über das Internet Kauf- und Dienstleistungsverträge abwickeln, nach der sog. „ODR-Verordnung“ verpflichtet, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link auf die Plattform für Online-Streitbeilegung (auch „OS-Plattform“ oder „ODR-Plattform“ genannt) zu setzen. Das OLG München hat hierzu kürzlich entschieden, dass der Link „klickbar“ sein muss. Dadurch wurden die Informationspflichten für Online-Händler erneut erweitert.

Neue Informationspflichten gelten auch für Online-Marktplätze


Erst kürzlich hat das OLG Koblenz entschieden, dass diese Verpflichtung nicht nur für die Websites der Unternehmen, sondern auch für Online-Marktplätze wie Amazon, eBay etc. gilt. Selbst wenn der Online-Marktplatz einen eigenen Link auf die OS-Plattform vorsieht, wie dies z.B. bei eBay der Fall ist, muss der Online-Händler somit auf seinem Portal des Online-Marktplatzes jeweils noch zusätzlich den Link zur OS-Plattform bereithalten.

Seit 1. Februar 2017 gilt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz


Zudem treffen sämtliche Unternehmen, die Kauf- und Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, seit dem 1. Februar 2017 nach dem „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ (VSBG), welches der Umsetzung der EU-Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung (sog. „ADR-Richtlinie“) dient, neue Informationspflichten. Danach müssen sie sowohl auf ihren Websites wie auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen, ob sie gesetzlich dazu verpflichtet sind oder sich freiwillig bereit erklärt haben, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nimmt der Unternehmer - freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung - am Streitbeilegungsverfahren teil, hat er zusätzlich unter Angabe der Anschrift und der Webseite auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Daneben gelten zusätzliche Informationspflichten im Streitfall zwischen Unternehmer und Verbraucher. Nach deutschem Recht sind Online-Händler zwar zur Aufnahme der Informationspflichten, nicht aber zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren verpflichtet. Etwas anderes gilt jedoch für Unternehmen insbesondere aus der Energie-, Finanz- und Verkehrsbranche.

Neue Abmahnwelle


Die Informationspflichten der ODR-Verordnung sind bereits mehrfach von den Gerichten als sog. „Marktverhaltensregeln“ im Sinne des Wettbewerbsrechts anerkannt worden, so dass Verstöße gegen die oben genannten Informationspflichten stets zugleich auch als Wettbewerbsverstöße kostenpflichtig abgemahnt werden können. Dies ruft in der Praxis sowohl Wettbewerbsverbände als auch Mitbewerber auf den Plan und führte in den letzten Monaten zu eine neuen Welle von Abmahnungen wegen fehlenden Verweisen auf die OS-Plattform. Gleiches wird für die ab Februar 2017 geltenden Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gelten.

Fazit: Auch wenn der Mehrwert des VSBG für Verbraucher zu Recht angezweifelt wird, kann Unternehmen nur dringend empfohlen werden, die neuen Informationspflichten ernst zu nehmen und ihre Internetseiten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend anzupassen, um kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden. Maßgebliche Entscheidungen: OLG Koblenz, Urt. v 25.01.2017 - 9 W 426/16 OLG München, Urt. v 22.09.2016 - 1 HK O 1019/16


 

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