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Prüfstatiker haftet für Fehler

Fachbeiträge

Für den Bauherrn waren bisher die Hürden, einen Prüfstatiker bei Schäden, die durch eine fehlerhafte Prüfstatik entstanden sind, in Anspruch zu nehmen, sehr hoch, wenn nicht gar unüberwindbar. Das hat sich nun durch eine höchstrichterliche Entscheidung wenigstens etwas geändert.

Die „Beauftragung“ des Prüfingenieurs ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg „kann“ die Baurechtsbehörde die bautechnische Prüfung nach § 17 Abs. 3 Landesbauordnung VVO ganz oder teilweise einem Prüfingenieur übertragen, muss es aber nicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat auf dieser Basis noch vor einigen Jahren entschieden, dass dem Bauherrn keine Ansprüche gegenüber dem Prüfstatiker für einen Fehler zustehen. Der Prüfingenieur trete nicht in eine unmittelbare Rechtsbeziehung zum Bauherrn, dessen Baugesuch er statisch überprüft. Sein amtliches Tätigwerden beruhe allein auf dem Auftrag der Baugenehmigungsbehörde, sodass die Haftung für einen Fehler des Prüfingenieurs den Träger der Baugenehmigungsbehörde treffe. Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart lag der Fall zugrunde, dass das Amt den Prüfauftrag erteilt hatte, der Prüfstatiker also hoheitlich tätig wurde. Amtshaftungsansprüche gegen die Behörde kommen aber allenfalls in Betracht, wenn schon Schäden am Gebäude eingetreten waren.

Für den Fall, dass der Bauherr direkt den Prüfingenieur auf privatgutachterlicher Grundlage mit den bautechnischen Nachweisen beauftragt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr eine Entscheidung zugunsten des Bauherrn gefällt. Der Ingenieur ist nach dem Urteil bei der Erfüllung des Auftrages, die Standsicherheit zu prüfen, nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden, sondern privatrechtlich. Dadurch ist der Prüfstatiker gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, etwaige statische Mängel zu erkennen, eine statisch fehlerhafte Bauausführung zu verhindern und den Eintritt von Schäden aufgrund einer mangelhaften Statik abzuwenden. Der Bauherr kann den Prüfstatiker wegen dieser Pflichten bei Schäden in Anspruch nehmen.

Fazit: Der BGH hat entschieden, dass ein Prüfstatiker bei Fehlern auch gegenüber dem Bauherrn haften kann. Voraussetzung ist jedoch ein direktes Vertragsverhältnis. Erteilt das Baurechtsamt den Prüfauftrag, kann der Prüfstatiker auch weiterhin nicht vom Bauherrn für Schäden in Anspruch genommen werden. Bauherren werden sich zukünftig also die Frage stellen müssen, ob sie durch direkte Beauftragung des Prüfingenieurs eine weitere Möglichkeit erschließen, bei statischen Problemen Ansprüche geltend machen zu können.

Maßgebliche Entscheidung:BGH, Urt. v. 31.03.2016, Az. III ZR 70/15

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