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Neuregelung der HOAI 2020/2021

Fachbeiträge
Neuregelung der HOAI 2020/2021

Der nächste Schritt für eine Neuregelung der HOAI ist getan: Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2020 den Entwurf zur „Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG)“ abgesegnet. Aus diesem ArchLG ergibt sich dann die überarbeitete HOAI. Die wichtigen Eckpunkte der beabsichtigten Neuregelung finden Sie hier:

Wegfall der Mindest- und Höchstsätze

Die Honorarregelungen haben zukünftig nur noch Orientierungscharakter. Die bislang verbindlichen Mindest- und Höchstsätze entfallen damit. Im Ergebnis heißt das, dass die Parteien die Höhe des Honorars frei vereinbaren können. Nur wenn keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde, gelten die in der (neuen) HOAI angegebenen Mindestsätze als vereinbart. Der Mindestsatz wird jedoch zukünftig „Basishonorarsatz“ heißen.

Die unter anderem von den Architekten- und Ingenieurkammern geforderte allgemeine „Angemessenheitsregelung“, um ein Preisdumping zu vermeiden, ist nicht enthalten.

Wirksame Honorarvereinbarung

Für Honorarvereinbarungen von Grundleistungen reicht nunmehr Textform (zu der auch die elektronisch übermittelten Erklärungen gehören). Für eine wirksame Vereinbarung sind die bisherigen Anforderungen „schriftlich und bei Auftragserteilung“ nicht mehr vorgesehen. Dies stellt eine für die Praxis wichtige Änderung dar, da es für eine (form)wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Parteien diese geschlossen haben. Dies gilt auch für die „Beratungsleistungen“ gemäß Anlage 1 zur HOAI.

Die HOAI 2020/2021 soll zukünftig nicht mehr nur auf Inländer anwendbar sein. Einer Beschränkung auf Inländer bedarf es jetzt nicht mehr, nachdem es keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr gibt.

Im Übrigen bleibt es im Wesentlichen bei der bisherigen Systematik der HOAI 2013.

Die neue HOAI soll für alle Architekten- und Ingenieurverträge gelten, die ab dem 1. Januar 2021 geschlossen werden.

Die Auswirkungen des EuGH Urteils auf das verbindliche Preisrahmenrecht bei vor dem 31. Dezember 2020 geschlossenen Verträgen regelt der Entwurf nicht. Es gilt das vom BGH angestoßene Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten.

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