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Honoraransprüche des Architekten im Zusammenhang mit Preisgleitklauseln

Öffentliche Hand
Honoraransprüche des Architekten im Zusammenhang mit Preisgleitklauseln

Die Corona-Pandemie und der Ukraine-Krieg führen dazu, dass Baustoffe nicht unerheblich teurer werden und Preise ungewöhnlich schwanken. Das Risiko von Preisschwankungen trägt zunächst vom Grundsatz her der Auftragnehmer. Zur Abmilderung dieses Risikos beim Auftragnehmer rückt u.a. die Möglichkeit der Vereinbarung von Preisgleitklauseln bei der Auftragsvergabe verstärkt in den Fokus.

Preisgleitklauseln sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen von Materialpreisschwankungen angemessen zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer verteilen. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) haben mit erstmaligen Erlassen vom
25. März 2022 angeordnet, Stoffpreisgleitklauseln in neuen Bauverträgen für Bundesbaumaßnahmen vermehrt zu vereinbaren. Die Erlasse galten zunächst befristet und wurden zuletzt bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Zu betonen ist, dass diese Erlasse mit Ausnahme für die Bundes-Bauverwaltung nicht bindend sind, auch nicht für Bundesländer, Landkreise und Gemeinden. Allerdings finden Preisgleitklauseln seitdem – auch außerhalb der Bundes- Bauverwaltung - zunehmend Verbreitung.

Wo treffen Preisgleitklauseln den Architekten?

Einen erheblichen Mehraufwand können Preisgleitklauseln für den Architekten sowohl bei der Vorbereitung der Vergabe, wie auch bei der Mitwirkung bei der Vergabe, als auch bei der Rechnungsprüfung bedeuten.

Irrelevant sind Preisgleitklauseln hingegen noch bei der Kostenermittlung nach DIN 276. Diese hat nicht den Charakter einer Kostenprognose, sofern dies nicht (zusätzlich) ausdrücklich vereinbart wird.

Im Rahmen der Leistungsphase 6, Vorbereitung der Vergabe, Grundleistung b) „Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen (…)“ muss der Architekt bspw. eruieren, welche Positionen aufgrund ihrer Materialien voraussichtlich von den Preissteigerungen betroffen sein könnten. Hinzu kommt, z.B. bei Verwendung des entsprechenden Formulars 225 VHB, dass noch Marktpreise zu ermitteln sind und dieses Formular – inhaltlich aufwendig – auszufüllen ist. Dies stellt keine Grundleistung im Sinne der Anlage 10.1 zur HOAI dar. Ist keine entsprechende Leistungspflicht des Architekten vereinbart, stellt dies somit eine in Anlage 10.1 zur HOAI nicht benannte Besondere Leistung dar, die auch gesondert zu vergüten ist.

Auch bei der Mitwirkung der Vergabe (Leistungsphase 7) kann sich ein Mehraufwand des Architekten ergeben, wenn der Auftraggeber die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel mittels Verwendung des Formblatts 225a vorgibt. Der dann erforderliche Vergleich mit den Stoffpreisen anderer Angebote obliegt dem Architekten mit keiner der Grundleistungen aus der Leistungsphase 7.

Letztlich können Preisgleitklauseln den Architekten im Rahmen der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) treffen. In dieser Phase hat der Architekt u.a. eine Rechnungsprüfung durchzuführen. Diese wird durch die Verwendung von Preisgleitklauseln wesentlich erschwert. Teilweise werden baubetriebswirtschaftliche Prüfungen bzw. Nachprüfungen erforderlich. Das ist nicht mehr vom Grundleistungskatalog gem. Anlage 10.1 zur HOAI umfasst.

Fazit und Praxistipp

Der Umgang mit Preisgleitklauseln ist nicht vom Honorar des Architekten für Grundleistungen umfasst.

Wird dies vom Auftraggeber verlangt, liegt eine Besondere Leistung vor, für die dem Grunde nach ein Honoraranspruch des Architekten besteht. Das Honorar für Besondere Leistungen ist frei verhandelbar. Dies galt schon vor Inkrafttreten der HOAI 2021.

Verlangt der Auftraggeber das Erbringen von Besonderen Leistungen, liegt darin ein Änderungsbegehren nach § 650b I BGB i.V.m. § 650q I BGB. In den meisten Fällen dürfte es sich dabei um eine Änderung handeln, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, § 650b Abs.1 S.1 Nr. 2 BGB. Der Architekt muss dann ein Angebot für diese Leistung vorlegen. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Architekten zustande, kann der Auftraggeber die geänderte Leistung für den Architekten verbindlich anordnen. Die Honorarfolgen (sofern keine Einigung über das Honorar zustande kommt) ergeben sich dann für Besondere Leistungen aus
§ 650c BGB. In Betracht kommt demnach meist nur eine Vergütungsanpassung nach tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

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