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Genehmigtes Kapital bei der Aktiengesellschaft: BGH schafft weitere Erleichterungen beim Bezugsrechtsausschluss

Fachbeiträge
Genehmigtes Kapital bei der Aktiengesellschaft: BGH schafft weitere Erleichterungen beim Bezugsrechtsausschluss

Grundsätzlich obliegt der Hauptversammlung die Zuständigkeit für Kapitalerhöhungen. Durch eine Satzungsermächtigung kann sie mit einer ¾-Mehrheit den Vorstand ermächtigen, nach pflichtgemäßem Ermessen und mit Zustimmung des Aufsichtsrats, eine Kapitalerhöhung durchzuführen (genehmigtes Kapital). Diese Ermächtigung darf maximal für fünf Jahre gelten und das Grundkapital darf um nicht mehr als 10 % des bisherigen Grundkapitals erhöht werden. Zudem kann die Satzungsermächtigung festlegen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Zeichnung neuer Aktien ausschließen kann. Es besteht dann die Gefahr, dass die Beteiligungen der Aktionäre verwässert werden, da diese an der Kapitalerhöhung nicht teilnehmen können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich die Voraussetzungen für diesen Bezugsrechtsausschluss gelockert (BGH, Urteil vom 23. Mai 2023, Aktenzeichen: II ZR 141/21).

 

Keine abstrakte Aufzählung von Gründen für den Bezugsrechtsausschluss

Der BGH hat entschieden, dass die Satzungsermächtigung keine abschließende Aufzählung von Gründen mehr enthalten muss, auf deren Basis das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Insofern gibt der BGH seine bisherige sog. Holzmann-Rechtsprechung auf, in der er diese formelle Voraussetzung festgelegt hatte. Die Hauptversammlung kann daher die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss vollständig in das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands und des Aufsichtsrats legen.

Bestehende Ermächtigungen sollten daraufhin überprüft werden, ob sie die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss abschließend oder beispielhaft auflisten. Im letzteren Fall wäre zu schlussfolgern, dass der Vorstand bei seiner Entscheidung lediglich an sein pflichtgemäßes Ermessen gebunden ist.

Diese Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Sie hebt unnötige formelle Anforderungen für künftige Satzungsermächtigungen auf, die im Gesetz nicht verankert waren. Der BGH selbst merkte an, dass eine Maßnahme, bei welcher der Vorstand die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nutzt, zum Zeitpunkt des Ermächtigungsbeschlusses "nicht präzise definiert und mit konkreten Anforderungen begründet werden kann".

 

Was sollten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss beachten?

Der Vorschlag der Satzungsermächtigung zur Schaffung von genehmigtem Kapital mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts sollte hinsichtlich der erforderlichen ¾-Mehrheit daraufhin überprüft werden, ob der Bezugsrechtsausschluss in das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands und des Aufsichtsrats gelegt werden soll.

Bei der Ausübung des genehmigten Kapitals müssen Vorstand und Aufsichtsrat genau prüfen, ob der Bezugsrechtsausschluss einem im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck dient und zu dessen Erreichung der Bezugsrechtsausschluss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

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