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EuGH: Und wieder grüßt der Mindestsatz

Fachbeiträge
EuGH: Und wieder grüßt der Mindestsatz

Der EuGH traf in seinem Urteil vom 18.01.2022 eine weitere Entscheidung zum Thema Mindestsätze nach HOAI 2013.

Voraus ging das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (Az. Rs.C-377/17). Darin sprach der EuGH aus, dass die BRD dadurch gegen Europarecht verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat (Mindest- / Höchstsätze der HOAI 2013).

Was das für die Praxis bedeutet und wie hiernach Gerichte in Honorarstreitigkeiten („Aufstockungsklagen“) zu entscheiden haben, blieb vollkommen offen. Denn schließlich bestanden die Regelungen der HOAI 2013 bis 2021 fort, festgestellt wurde durch den EuGH lediglich ein Verstoß der BRD gegen Europarecht. Zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten entbrannte daraufhin ein Streit, ob die Mindest- und Höchstsätze der Honorare gemäß HOAI in Anbetracht des letztgenannten EuGH-Urteils noch anzuwenden sind. Insbesondere stellte sich die Frage, wie mit Aufstockungsklagen von Architekten und Ingenieuren, die sich auf den Mindestsatz nach HOAI 2013 beriefen, umzugehen ist.

Als die Frage zum BGH gelangte, hat dieser nicht selbst entschieden, sondern damit in Zusammenhang stehende Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidung

Der EuGH hat nunmehr erfolgende Teilrechtsfragen entschieden:

Bei einem Rechtsstreit, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen,

  • muss das Gericht eine nationale (und immer noch existente) Regelung (die Mindest-Höchstsatzregelungen der HOAI) nicht allein deswegen unangewendet lassen, weil diese gegen Europarecht verstoßen,
  • es sei denn, die Anwendung dieser nationalen Regelungen, die gegen Europarecht verstoßen, verstößt auch gegen nationales Recht.

Gleichzeitig besteht jedoch für die durch den Europarechtsverstoß des Vertragsstaates geschädigte Partei die Möglichkeit, Schadenersatz vom Vertragsstaat zu verlangen.

Offene Fragen

Offen bleiben allerdings noch folgende Fragen:

  • Sind die Regelungen zum Mindestsatz in der HOAI 2013 auch dann bis zur Geltung der HOAI- Novelle 2021 anwendbar, wenn in einem Rechtsstreit eine „staatsangehörige Stelle“ (Gemeinde, Kreis, Land, Bund, etc.) Partei ist?
  • Schließen innerdeutsche Regelungen die Anwendbarkeit nationalen Rechts (Mindest-/Höchstsatzregelungen der HOAI 2013) aus, für das ein Verstoß gegen Europarecht positiv festgestellt wurde?

Hierüber wird nunmehr (hoffentlich) bald der BGH entscheiden, um die Rechtsunsicherheit in Zusammenhang mit diesen Fragen zu beseitigen.

Maßgebliche Entscheidung: EuGH, Urt. v. 18.01.2022 – C-261/20

 

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