Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Empfindliche Strafen bei Umgehung der Russland-Sanktionen

Empfindliche Strafen bei Umgehung der Russland-Sanktionen

Die Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) erleben aktuell einen Exportboom von deutschen Gütern. So wurden die Einfuhren von Waren und Technologie „Made in Germany“ in Staaten wie Armenien oder Kasachstan im Vergleich zu den Vorjahren erheblich gesteigert. Gleichermaßen boomen auch die Ausfuhren aus diesen Ländern nach Russland sowie nach Belarus. Die Politik ist alarmiert und befürchtet eine Umgehung der Sanktionen.

Verstöße gegen die Russland-Sanktionen durch Umgehungsgeschäfte

Infolge des Ukraine-Kriegs hat die Europäische Union (EU) zahlreiche restriktive Maßnahmen gegen Russland und Belarus erlassen. Mit diesen restriktiven Maßnahmen werden vor allem die direkte und indirekte Ein- oder Ausfuhr von gelisteten Gütern und gelisteter Technologie verboten. Darüber hinaus gilt auch ein umfassendes Umgehungsverbot. Danach ist die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten zur Umgehung dieser Verbote untersagt.

In diesem Zusammenhang sind die Mitgliedstaaten der EU angehalten, die Umgehung der Embargo- und Sanktionsmaßnahmen durch ihre jeweils zuständigen nationalen Behörden zu kontrollieren. Vorsätzliche Umgehungshandlungen können als mittelbarer Verstoß und somit als Straftat ausgelegt werden. In diesen Fällen drohen den Verantwortlichen Freiheitsstrafen. Für fahrlässige Verstöße sieht das Gesetz regelmäßig empfindliche Geldbußen vor.

Risikominimierung durch vertragliche Gestaltungen

Dabei existiert schon seit geraumer Zeit eine Empfehlung der Europäischen Kommission, im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmen aus Ländern der EAWU – namentlich Armenien, Kasachstan und Kirgisistan – bestimmte Vertragsregelungen aufzunehmen. Damit sollen einerseits Umgehungsgeschäfte über Länder der EAWU eingedämmt werden. Andererseits wird dadurch ein Sorgfaltsmaßstab für Wirtschaftsakteure aus Deutschland und der EU definiert, der im Rahmen des Umgehungsrisikos und möglicher Verstöße – z.B. bei der Bewertung des Verschuldensmaßstabs – zu berücksichtigen ist.

Die Europäische Kommission empfiehlt Wirtschaftsakteuren zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten deshalb, die folgenden Regelungen in Verträge mit Geschäftspartnern aus der EAWU aufzunehmen:    

  • Restriktive Maßnahmen als wesentlicher Vertragsbestandteil: Aufnahme einer Regelung, dass die restriktiven Maßnahmen einen wesentlichen Vertragsbestandteil der Vereinbarung mit dem Geschäftspartner darstellen.
  • Ausfuhrverbote des Vertragspartners: Aufnahme von vertraglichen Regelungen, die es Vertragspartnern aus Ländern der EAWU untersagt, die aus Deutschland oder der EU gelieferten Güter bzw. die gelieferte Technologie nach Russland oder Belarus auszuführen oder zu verkaufen.
  • Weiterverkaufsverbote für dritte Wirtschaftsakteure: Aufnahme von vertraglichen Regelungen, die es Vertragspartnern aus Ländern der EAWU untersagen, entsprechende Güter oder Technologie an dritte Wirtschaftsakteure weiterzuverkaufen, die sich nicht selbst gegenüber dem Vertragspartner dazu verpflichtet haben, von einem Verkauf bzw. einer Ausfuhr nach Russland oder Belarus abzusehen.
  • Regelung von Rechtsfolgen bei Vertragsverstößen: Aufnahme von vertraglichen Regelungen, die die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die vorgenannten Verbote beinhalten. In Frage kommen hier sowohl vertraglich vereinbarte Schadenersatzansprüche, Vertragsstrafen und Freistellungsansprüche. Auch ist es denkbar, Verstöße gegen die vertraglich vereinbarten Verbote als wichtigen Kündigungsgrund zu definieren.

Das Umgehungsverbot gilt aber umfassend und nicht nur bei geschäftlichen Beziehungen zu Wirtschaftsakteuren aus der EAWU. Wir empfehlen deshalb, entsprechende Regelungen in alle Verträge aufzunehmen, sofern die zugrundeliegenden Produkte von den Embargo- und Sanktionsmaßnahmen gegen Russland und Belarus betroffen sind.

Fazit

Sind zu vertreibende Produkte von den Embargo- und Sanktionsmaßnahmen erfasst, sollten alle Verträge, insbesondere aber Verträge mit Wirtschaftsakteuren aus der EAWU, die von der Europäischen Kommission empfohlenen Regelungen beinhalten. Dies gilt nicht nur für neue Vertragsbeziehungen, sondern auch für Bestandsverträge. Dadurch kann das Risiko empfindlicher Strafen sowie (unternehmensinterner) Pflichtverstöße verringert werden.

Gerne analysieren wir ihre vertraglichen Vereinbarungen auf mögliche Risiken hinsichtlich der restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland und Belarus. Soweit ein Anpassungsbedarf besteht, erarbeiten wir für Sie maßgeschneiderte Lösungen, um das Risiko einer Umgehung der Sanktionen zu verringern und unternehmensinternen Sorgfaltspflichten nachzukommen.

Zurück