Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Die Tücken der GmbH-Gesellschafterliste

Fachbeiträge
Die Tücken der GmbH-Gesellschafterliste

Jeder Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH kennt die Gesellschafterliste. Sie ist öffentlich einsehbar und sorgt so für Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse. Was nicht jeder weiß: die Liste kann auch die Rechte von Gesellschaftern untergraben und nach dem Tod eines Gesellschafters ganze Unternehmen lähmen. Wie kann man sich davor schützen?

Transparenz und Legitimation

Die Gesellschafterliste enthält Angaben zur Person des Gesellschafters der GmbH, zu den Geschäftsanteilen und zur prozentualen Beteiligung der Gesellschafter. Die Liste muss aktualisiert werden, wenn sich hieran etwas ändert, etwa durch einen Wohnsitzwechsel, die Veräußerung von Anteilen oder den Anteilsübergang im Zuge einer Erbfolge. Hat ein Notar an der Änderung mitgewirkt, ist er zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste beim Handelsregister verpflichtet. Andernfalls erfolgt dies durch den Geschäftsführer.

Die Gesellschafterliste dient der Information über die Beteiligungsstrukturen für die Geschäftsführer, Mitgesellschafter, Geschäftspartner der GmbH und potentielle Erwerber von Geschäftsanteilen. Für den einzelnen Gesellschafter ist aber vor allem die „Legitimationswirkung“ der Liste gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG wichtig: (nur) wer in der Liste steht, gilt gegenüber der GmbH als Gesellschafter. Das bedeutet, dass der in der Liste Eingetragene zu Gesellschafterversammlungen geladen werden muss, bei Beschlussfassungen seine Stimme abgeben kann und sämtliche weiteren Gesellschafterrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, ausüben darf. Das gilt sogar dann, wenn die Liste falsch und der Eingetragene tatsächlich gar nicht Gesellschafter ist. Umgekehrt kann der wahre Inhaber der Geschäftsanteile, der aber nicht in der Liste steht, seine Rechte gegenüber der GmbH nicht ausüben und die GmbH darf ihn auch nicht wie einen Gesellschafter behandeln.

Ausschluss? Einziehung? Einstweiliger Rechtsschutz!

Die Brisanz dieser Legitimationswirkung zeigt sich insbesondere bei Beschlüssen über den Ausschluss eines Gesellschafters oder die Einziehung seiner Geschäftsanteile. Der betroffene Gesellschafter kann diesen Beschluss zwar vor Gericht anfechten. Dadurch verhindert er aber nicht die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste, in der er nicht mehr genannt wird. Ist die neue Liste erst einmal im Handelsregister aufgenommen, gilt der Betroffene gegenüber der GmbH nicht mehr als Gesellschafter und wird nicht mehr an Beschlussfassungen beteiligt. Die ohne ihn gefassten Beschlüsse sind wirksam und bleiben es selbst dann, wenn sich der Ausschließungs- bzw. Einziehungsbeschluss später als unwirksam herausstellt und die Gesellschafterliste wieder geändert wird. Der Betroffene kann die zwischenzeitlich gefassten Beschlüsse auch nicht anfechten, selbst wenn sie an inhaltlichen Mängeln leiden.

Auf diesem Wege können selbst ursprüngliche Minderheitsgesellschafter unter Umständen Beschlüsse fassen, die kaum oder gar nicht rückgängig zu machen sind und die GmbH nachhaltig verändern. Verhindern kann dies der betroffene Gesellschafter nur, indem er unmittelbar nach dem Ausschließungs- bzw. Einziehungsbeschluss im einstweiligen Rechtsschutz gegen die GmbH das Verbot erwirkt, eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Der Betroffene muss dann weiterhin wie ein Gesellschafter behandelt und an Beschlussfassungen beteiligt werden. Wird trotz des Verbots eine veränderte Liste eingereicht, darf sich die GmbH nach der Rechtsprechung des BGH hierauf nicht berufen.

Drohende Lähmung nach dem Tod eines Gesellschafters

Probleme kann die Legitimationswirkung auch nach dem Tod eines Gesellschafters bereiten. Dessen Erben sind zwar die neuen Inhaber der vererbten Geschäftsanteile, stehen als solche aber nicht in der Gesellschafterliste. Der Geschäftsführer muss erst eine geänderte Liste einreichen, nachdem ihm die Erbenstellung etwa durch einen Erbschein nachgewiesen worden ist. Dauert die Erbscheinserteilung wie so häufig längere Zeit oder besteht gar Streit über die Erbfolge, können die Erben die Vermögens- und Stimmrechte aus den vererbten Geschäftsanteilen nicht ausüben. Formal gilt weiterhin der Verstorbene als Gesellschafter und müsste kurioserweise weiterhin zu Gesellschafterversammlungen geladen werden. Diese Versammlungen sind jedoch oftmals nicht beschlussfähig, wenn der Verstorbene Mehrheitsgesellschafter war. Dringliche Beschlüsse können dann je nach Satzungsregelung nicht oder erst auf einer zweiten, ohne Quorum beschlussfähigen Versammlung gefasst werden.

Heikel wird es, wenn der Verstorbene nicht nur Mehrheits- oder gar Alleingesellschafter, sondern gleichzeitig auch alleiniger Geschäftsführer war. Ohne einen Geschäftsführer ist die GmbH führungslos und kann ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Es gibt in diesen Fällen allerdings nur wenige, mit Rechtsunsicherheiten behaftete Möglichkeiten, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, der wiederum eine neue Gesellschafterliste einreichen kann, kraft derer die Erben schließlich ihre Gesellschafterrechte ausüben dürfen. Als letzten Ausweg sieht das Gesetz die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers vor.

Diese unerwünschten Folgen kann ein Gesellschafter vermeiden, indem er eine General- oder Stimmrechtsvollmacht (auch) für die Zeit nach seinem Tod erteilt. Der Vertreter handelt dann im Namen des Verstorbenen, der ja noch in der Gesellschafterliste steht. Mit einer eindeutigen, eventuell notariellen Erbfolgeregelung vermeidet der Gesellschafter Verzögerungen bei der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nach seinem Tod. Im Unternehmen sollte es weitere Geschäftsführer, Prokuristen oder zumindest Bevollmächtigte geben, die sich nach dem Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers um die laufenden Geschäfte kümmern können.

Zurück