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Die nächste Runde in Sachen Mindestsatz

Öffentliche Hand
Die nächste Runde in Sachen Mindestsatz

Der EuGH hat entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Europarecht verstoßen. Doch dieses Urteil hat bedauerlicherweise nicht für Rechtsklarheit, sondern eher für Verwirrung gesorgt. Das liegt daran, dass in diesem Urteil die entsprechenden Regelungen der HOAI „nur“ an europarechtlichen Vorgaben gemessen wurden. Was es für die Praxis bedeutet, dass Deutschland mit diesen Regelungen gegen Europarecht verstoßen hat, blieb offen.

In der Rechtsprechung gehen die Meinungen zur Bedeutung dieses Urteils weit auseinander. Z.B. hat das OLG Dresden (Urt. v. 04.07.2019, Az. 10 U 1402/17) entschieden, dass das EuGH-Urteil grundsätzlich nur zwischen der BRD und der EU-Kommission wirkt, ihm aber für gleich gelagerte Fälle eine Präjudizwirkung zukomme. Anders z.B. das OLG Hamm (Urt. v. 23.07.2019, Az.: 21 U 24/18), wonach die Verbindlichkeit des Preisrahmenrechts der HOAI in laufenden Architektenhonorarprozessen trotz des Urteils des EuGH anwendbar bleibt. Es gibt viele weitere Urteile mit unterschiedlichen Meinungen zur Bedeutung des genannten EuGH-Urteils.

Deswegen wurden große Hoffnungen darauf gesetzt, dass der BGH hier in einer anstehenden Entscheidung Klarheit schafft und die aktuelle Rechtsunsicherheit beendet. Dies ist aber nicht geschehen. Stattdessen hat der BGH den Ball an den EuGH zurückgespielt und dem EuGH (verkürzt und vereinfacht) Fragen folgenden Inhalts zur Entscheidung vorgelegt:

  1. Entfaltet das Unionsrecht im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung, dass die europarechtlichen Vorschriften widersprechenden Regelungen zu verbindlichen Mindestsätzen sowie zur Unwirksamkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren in § 7 der HOAI unwirksam und nicht mehr anzuwenden sind?
  2. Sofern Frage 1 verneint wird: a) Liegt in der Regelung verbindlicher Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in § HOAI § 7 HOAI ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. AEUV, Artikel 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts?

Sofern Frage 2 a) bejaht wird: Folgt aus einem solchen Verstoß, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze (hier: § HOAI § 7 HOAI) nicht mehr anzuwenden sind?

Bis der EuGH hierüber entschieden hat, bleibt es leider bei der aktuellen, großen Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Mindest- und Höchstsätze des Honorars nach der HOAI.

 

Maßgebliche Entscheidung: EuGH, Urt. v. 04.07.2019, Az. Rs.C-377/17

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