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Der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil - Eine reizvolle Gestaltung mit Tücken

Fachbeiträge

Bei der Übertragung eines Unternehmens auf die nächste Generation stehen neben der Festlegung des richtigen Zeitpunkts und der Wahl des geeigneten Nachfolgers oftmals steuerliche Motive im Vordergrund. Aber auch die Frage der wirtschaftlichen Absicherung des ausscheidenden Unternehmers muss bei einer sorgfältigen Nachfolgeplanung ausreichend berücksichtigt werden.

Neben der Vereinbarung von wiederkehrenden Versorgungsleistungen etwa in Form einer Rente ist die Bestellung eines Nießbrauchs eine beliebte Gestaltungsmöglichkeit. Damit kann das Unternehmen bereits an Abkömmlinge oder sonstige Nachfolger weitergegeben werden, während der Übergeber weiterhin in den Genuss der Erträge kommt. Auch kann er sich so seinen Einfluss auf die Gesellschaft sichern.

 

Bei der Ausgestaltung des Nießbrauchs sind jedoch einige Stolpersteine zu beachten. Bei Personengesellschaften ist es aus ertragsteuerlicher und schenkungsteuerlicher Sicht regelmäßig von zentraler Bedeutung, dass sowohl der Nießbraucher als auch der Nießbrauchsbesteller steuerlich Mitunternehmer werden, damit zum einen die schenkungsteuerlichen Privilegien für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden können und zum anderen eine Buchwertfortführung ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich ist. Mitunternehmer sind sie aber nur, wenn beide nach der Übertragung sowohl Mitunternehmerinitiative haben, also Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens nehmen können, als auch Mitunternehmerrisiko tragen, also Anteil an Gewinn und Verlust der Gesellschaft haben. Hier bedarf es einer exakt austarierten Verteilung der Gesellschafterrechte und -risiken. Probleme entstehen bei Personengesellschaften außerdem, wenn der Gesellschaftsvertrag sog. Thesaurierungsklauseln enthält, wenn dort also festgelegt ist, dass nur ein bestimmter Anteil am Gewinn entnommen werden darf, während der Restgewinn im Unternehmen verbleiben muss. Für die entnommenen Erträge fällt die Einkommensteuer beim Nießbraucher an, dem sie zu seiner Versorgung auch zukommen sollen. Der verbleibende Gewinn jedoch wird dem Nießbrauchsbesteller als Inhaber des Gesellschaftsanteils zugerechnet und muss dementsprechend von ihm versteuert werden, allerdings ohne dass ihm die entsprechende Liquidität zufließt. Auch diese unerwünschte Folge kann durch gute Vorbereitung verhindert werden. So besteht etwa die Möglichkeit, den Nießbrauch nicht am gesamten Gesellschaftsanteil, sondern nur quotal zu bestellen, oder dem Nießbraucher nicht zu gestatten, einen der zu erwartenden Steuer entsprechenden Betrag zu entnehmen. Dieser Betrag wird dann stattdessen an den nießbrauchsbelasteten Gesellschafter ausgezahlt. Welche Form sich am besten eignet, ist von den konkreten Umständen abhängig, etwa ob es weitere Gesellschafter gibt und welche Einkunftsquellen sonst noch bestehen.

 

Fazit: Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf die nächste Generation spielt die Frage der wirtschaftlichen Absicherung des Übergebers häufig eine bedeutende Rolle. Die Vereinbarung eines Nießbrauchs ist dabei eine beliebte Gestaltungsmöglichkeit. Allerdings müssen hierbei einige Fallstricke beachtet werden.

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