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Corona: Auswirkungen auf laufende Bauprojekte

Fachbeiträge

Die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus hat neben allen anderen Bereichen nunmehr auch die Bauwirtschaft erreicht. Viele Verantwortliche fragen sich, wie weitreichend die Auswirkungen in der Baubranche ausfallen werden und welche Konsequenzen sich für laufende Bauprojekte ergeben könnten. Die Folgen für unsere Gesamtwirtschaft lassen sich derzeit noch nicht absehen. In laufenden Bauprojekten können diese jedoch aufgrund von Lieferengpässen oder Arbeitskräftemangel wegen Quarantäne bzw. Einreiseverbot sehr spürbar werden. Dies kann zur erheblichen Verzögerungen führen oder sogar zum Stillstand der gesamten Baustelle.

 

Störungen im Bauablauf

 

Da es sich um eine für uns alle neuartige Situation handelt, sind die damit verbundenen rechtlichen Fragen in der Rechtsprechung bislang – soweit ersichtlich - nicht entschieden worden.

 

Vorrangig ist zu prüfen, ob es möglicherweise spezielle Regelungen in den jeweiligen Verträgen zu unvorhergesehenen Ereignissen, höhere Gewalt usw. gibt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Fälle, in denen es keine entsprechenden vertraglichen Regelungen gibt, sondern die VOB/B gilt. So sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B eine Verlängerung der Ausführungsfristen vor, soweit die Behinderung durch „höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände“ verursacht wurden.

 

Verlängern sich die Ausführungsfristen aufgrund einer Behinderungsanzeige des Auftragnehmers aufgrund von Lieferengpässen oder Arbeitskräftemangel?

 

Die Beschaffung von Baustoffen, Bauteilen usw. obliegt der Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers und fällt daher in seinen alleinigen Verantwortungsbereich. Nichts anderes gilt für Arbeitskräfte bzw. für die Beauftragung von Nachunternehmern.

 

Eine Epidemie, wie das neuartige Corona-Virus, stellt eine höhere Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B dar, da es sich um ein von außen einwirkendes und objektiv unabwendbares Ereignis – zumindest jetzt noch – handelt. Dauert die Krise länger an, wird man hingegen nicht mehr von einem „unvorhersehbaren Ereignis“ sprechen können.

 

Jedoch bietet die derzeitige Situation Auftragnehmern auch nicht in allen Fällen die Möglichkeit, sich bei fehlender Leistungsfähigkeit  auf die Epidemie zu berufen. So wird man nicht von einer „höheren Gewalt“ ausgehen können, wenn das fehlende Material auf mangelhafte Planung bzw. unzureichende Bestellungen bereits vor Ausbruch der Corona-Krise zurückzuführen ist. Liegt ein Verschulden des Auftragnehmers für die Lieferengpässe vor, kann sich dieser nicht auf „höhere Gewalt“ stützen. Nur wenn die Ursache für das jeweilig fehlende Material tatsächlich der Corona-Virus ist, kann sich der Auftragnehmer auf höhere Gewalt berufen. Dies erfordert eine genaue Prüfung bzw. einen Nachweis seitens des Auftragnehmers.

 

Ferner müssen Auftragnehmer auch beachten, dass sie sich auch dann nicht auf eine Behinderung berufen können, wenn Materialien nur zu einem viel höheren Preis zu beschaffen sind. Auch exorbitante Preissteigerungen fallen – zumindest nach der bisherigen Rechtsprechung – in die Risikosphäre des Auftragnehmers.

 

Die vorstehenden Grundsätze finden auch im Fall des  Arbeitskräftemangels oder des Ausfalls eines Nachunternehmers Anwendung. Aber auch hier gilt, dass nur dann, wenn der Ausfall auf den Corona-Virus zurückzuführen ist (z.B. Quarantänemaßnahmen, Einreiseverbote), ohne die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung als „höhere Gewalt“ und somit als unverschuldet angesehen werden kann, ein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Die Angst vor Ansteckung oder eine Ersatzbeschaffung zu weitaus höheren Kosten stellen dagegen keine Gründe für eine Behinderung dar.

 

Wer trägt die Mehrkosten bzw. hat für den Schaden aufzukommen?

 

Ein VOB/B-Werkvertrag (aber auch ein BGB-Werkvertrag) setzt für einen Schadensersatzanspruch voraus, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.

 

Sobald dem Auftragnehmer ein Verschulden anzulasten ist, liegt keine „höhere Gewalt“ vor und er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Hatte der Auftragnehmer also nicht rechtzeitig die notwendigen Materialien bestellt oder unabhängig vom Corona-Virus die Baustelle nicht ausreichend besetzt, kann er hierfür keinen Schadensersatz bzw. Mehrkosten geltend machen.

 

Liegt dagegen tatsächlich höhere Gewalt vor, fehlt es an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Inwieweit dann der Auftragnehmer über andere Anspruchsgrundlagen (z.B. Unmöglichkeit oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage) die Mehrkosten erstattet bekommen kann, lässt sich derzeit noch nicht absehen und hängt ohnehin von dem jeweiligen Einzelfall ab.

 

Dies gilt auch, wenn Materialien doch noch zu einem weit überhöhten Preis beschafft werden können. Es ist fraglich, ob sich der Auftragnehmer auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen kann, der zur Anpassung des Vertrages führen würde.

 

 

 

Fazit

 

Festzuhalten ist, dass trotz der sicherlich auch für die Auftragnehmer schweren Folgen des Corona-Virus Behinderungsanzeigen bzw. Anmeldung von Mehrkosten mit Vorsicht zu behandeln sind. Auftraggeber sollten diese vor dem Hintergrund sehr genau prüfen und ggf. so schnell als möglich widersprechen und den  Auftragnehmer zur Darlegung von konkreten Nachweisen auffordern.

 

 

 

Über die zentrale E-Mail-Adresse taskforce@menoldbezler.de erhalten Sie kurzfristig Antworten zu weitergehenden Fragen rund um das Thema Coronavirus.

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