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BGH: Selbständige Erstellung von Vertragsklauseln durch Architekten verstößt gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz

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BGH: Selbständige Erstellung von Vertragsklauseln durch Architekten verstößt gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz

Mit Urteil vom 9. November 2023 (Az. VII ZR 190/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Architekten, die eigenständig Vertragsklauseln entwerfen, hierdurch gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen.

Inhaltlich stellt der BGH darauf ab, dass jedenfalls dann, wenn der Architekt eine (Bau-)Vertragsklausel (hier eine Skontoklausel) selbst entwirft und dem Bauherrn zur Verfügung stellt, hierin ein Verstoß gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz liegt. Somit steht fest, dass vom Architekten selbst formulierte Vertragsklauseln einen solchen Gesetzesverstoß begründen. Der Architekt sollte den Bauherren entsprechend auf diese Rechtsprechung hinweisen und es ablehnen, Vertragsklauseln (selbst) zu entwerfen.

Doch auch für den Fall, dass sich der Architekt hierzu vertraglich verpflichtet hat, kann der Architekt auf die genannte Entscheidung verweisen. Deren Tenor lautet nämlich:

„Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.“

Das bedeutet, dass auch ein solches Verpflichtungsgeschäft des Architekten (gerichtet auf das selbständige Entwerfen von Vertragsklauseln) wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam ist.

Doch was bedeutet das für die Grundleistung des Zusammenstellens der Vergabeunterlagen in der Leistungsphase 6 gem. Anlage 10.1 zur HOAI?

Inwieweit der Architekt, der die Mitwirkung bei der Vergabe schuldet, verpflichtet ist, die Vertragsunterlagen zusammenzustellen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Frage stellt sich nur dann, wenn der Besteller die Vertragsunterlagen nicht selbst vorlegt, sondern vom Architekten verlangt, dass er sie stellt. Was zum Zusammenstellen der Vergabeunterlagen im Sinne von § 34 HOAI Anlage 10 Nr. 10.1 Lph. 6 gehört, ist noch nicht abschließend geklärt. Überwiegend wird vertreten, der Architekt müsse die für den konkreten Vertrag heranzuziehenden Vertragsbedingungen vorbereiten. Einigkeit besteht darüber, dass der Architekt nicht verpflichtet ist, Vertragsbedingungen zu entwerfen. Eine solche Verpflichtung verstößt, wie nunmehr entschieden, gegen § 3 RDG. Danach sind dem Architekten Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nur erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 RDG). Insoweit ist noch Vieles ungeklärt. Einerseits werden hohe Anforderungen an die Rechtskenntnisse des Architekten gestellt. Andererseits kann von ihm nicht erwartet werden, dass er Rechtskenntnisse hat, die ihn in die Lage versetzen, komplexe Verträge zu entwerfen.

Maßgebliche Entscheidung: BGH, Urt. v. 09.11.2023 – VII ZR 190/22

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