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BGH: Schadenshöhe bei Inanspruchnahme des Hauptunternehmers auf Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung

Fachbeiträge
BGH: Schadenshöhe bei Inanspruchnahme des Hauptunternehmers auf Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung

Mit Urteil vom 9.11.2023, Az. VII ZR 92/20 = NZBau 2024, 85 hat der Bundesgerichtshof entschieden, unter welchen Umständen und in welcher Höhe der Hauptunternehmer Schadensersatz von seinem Nachunternehmer verlangen kann, nachdem er den Anspruch seines Bestellers auf Kostenvorschuss gem. §§ 634 Nr. 2, 637 III BGB erfüllt hat.

In der werkvertraglichen Leistungskette kann der Hauptunternehmer gegenüber dem Nachunternehmer gem. §§ 634 Nr. 4 BGB iVm 280 I, III BGB, 281 BGB den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er wegen der mangelhaften Werkleistung des Nachunternehmers seinerseits Mängelansprüchen seines Bestellers ausgesetzt ist. Hat der Hauptunternehmer einen vom Besteller geltend gemachten Anspruch auf Kostenvorschuss gem. §§ 634 Nr. 2 BGB, § 637 III BGB durch Zahlung erfüllt, kann er im Wege des Schadensersatzes gem. §§ 634 Nr. 4 BGB iVm 280 I, III BGB, 281 BGB vom Nachunternehmer Zahlung in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses verlangen.

Im Wege der Vorteilsausgleichung ist zu berücksichtigen, dass der vom Hauptunternehmer ersetzt verlangte Schaden darin liegt, dass er mit dem Kostenvorschuss keine endgültige, sondern eine zweckgebundene Zahlung an seinen Besteller geleistet hat, über deren Verwendung nach Mängelbeseitigung abzurechnen ist. Diese Vorteilsausgleichung kann zu einer Begrenzung des Umfangs seines Schadensersatzanspruchs führen. Ob und in welcher Weise die Vorteilsausgleichung zu erfolgen hat, richtet sich danach, ob der Besteller dem Hauptunternehmer bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat.

Ist keine Abrechnung erteilt, kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungs-rechts gem. § 273 BGB durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer nur Zug um Zug gegen Abtretung der aus der Vorschusszahlung folgenden Ansprüche des Hauptunternehmers gegen den Besteller auf Abrechnung sowie ggf. Rückzahlung zu leisten ist.

Ist hingegen eine inhaltlich zutreffende Abrechnung erteilt und ist der Vorschussbetrag danach vollständig zur Mängelbeseitigung verbraucht worden, kommt eine Vorteilsaus-gleichung nicht (mehr) in Betracht. Besteht nach erteilter Abrechnung ein noch nicht erfüllter Rückzahlungsanspruch des Hauptunternehmers gegen den Besteller, kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer nur Zug um Zug gegen Abtretung dieses Anspruchs zu leisten ist. Ist es bereits zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung an den Hauptunternehmer gekommen, ist der zurückgezahlte Betrag von Amts wegen auf den vom Nachunternehmer in Geld zu leistenden Schadensersatz anzurechnen und führt zu dessen Verringerung.

Den Hauptunternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast für die anspruchsmindernden Vorteile. Ihm obliegt insbesondere darzulegen, ob der Besteller bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat, und ggf. nähere Angaben zum Inhalt und Ergebnis der Abrechnung zu machen.

Maßgebliche Entscheidung: BGH, Urt. v. 9.11.2023 – VII ZR 92/20

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