Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Bei gesellschaftsvertraglich zu gering vereinbarter Abfindung droht Schenkungsteuer

Fachbeiträge

Fast jeder Gesellschaftsvertrag sieht für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters – sei es durch Tod oder zu Lebzeiten – eine Abfindung vor. Diese ist der Ausgleich für den Wertzuwachs, der den anderen Gesellschaftern im Zuge des Ausscheidens zu Gute kommt. Meist entspricht es dem Wunsch der Gesellschafter, die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters möglichst niedrig anzusetzen oder sogar gänzlich auszuschließen, um die Gesellschaft durch den Liquiditätsabfluss nicht übermäßig zu belasten oder sogar in ihrer Existenz zu gefährden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist in drei Fällen sogar ein kompletter Abfindungsausschluss erlaubt: wenn die Gesellschaft lediglich ideelle Zwecke verfolgt, bei auf Zeit geschlossenen Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz und schließlich bei Ausscheiden durch Todesfall. In allen anderen Fällen ist ein gesellschaftsvertraglich vereinbarter Ausschluss – auch bei grober Pflichtverletzung – regelmäßig sittenwidrig.

 

Somit erscheint die Vereinbarung einer möglichst geringen Abfindung nur konsequent. Gerade viele ältere Gesellschaftsverträge verweisen etwa zur Berechnung der Abfindung auf den Buchwert. Allerdings droht hier neben dem Risiko, dass eine zu niedrig angesetzte Abfindung gesellschaftsrechtlich nicht durchsetzbar ist, weiteres Ungemach: Liegt die vereinbarte Abfindung unterhalb des Verkehrswerts des Anteils, kann dieser Vorgang steuerrechtlich eine Schenkung an die anderen Gesellschafter in Höhe der Differenz zum Verkehrswert darstellen. Sind die übrigen Gesellschafter steuerrechtlich nicht privilegiert und fallen somit in die Steuerklasse III, drohen Steuersätze von mindestens 30 %.

 

Lange Zeit war dieses Problem eher theoretischer Natur, da bis zur großen Erbschaftsteuerreform 2009 der schenkungsteuerrechtlich anzusetzende Wert für GmbH-Anteile nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren errechnet wurde. Bei Personengesellschaften waren die Steuerbilanzwerte Bemessungsgrundlage. Beide Werte lagen regelmäßig weit unterhalb des Verkehrswerts. Nur ausnahmsweise entstand daher Schenkungsteuer. Seit 2009 wird bei der schenkungsteuerrechtlichen Wertberechnung aber der Verkehrswert angesetzt. In der Folge stellt der Wertzufluss an die verbleibenden Gesellschafter eine Schenkung in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten Abfindung und dem Verkehrswert des Anteils dar und löst Schenkungsteuer aus. Es ist daher zu überlegen, ob Anwachsungs- und Einziehungsvorgänge gesellschaftsvertraglich nicht besser ausgeschlossen werden sollten.

 

Es gibt dennoch Fälle, in denen ein völliger Abfindungsausschluss für den Todesfall – trotz der damit möglicherweise verbundenen Schenkungsteuer – gestalterisch interessant sein kann. Wenn zum Beispiel der einzig verbleibende Gesellschafter der Ehegatte (oder ein Abkömmling) ist, fällt weder eine Abfindung noch der Wert des Anteils in den Nachlass und dürfte daher bei etwaigen Pflichtteilsberechnungen nicht berücksichtigt werden. Mit diesem Fall hat sich der BGH allerdings noch nicht befasst.

 

Fazit: Vor allem ältere Gesellschaftsverträge sehen für den Fall des Ausscheidens von Gesellschaftern geringe Abfindungen weit unterhalb des Verkehrswerts, etwa zum Buchwert, vor. Dies kann, was oftmals nicht bedacht wird, Schenkungsteuer auslösen. Es empfiehlt sich daher zu prüfen, insbesondere bei Gesellschaftsverträgen aus der Zeit vor 2009, ob eine Anpassung der Abfindungsklausel zum Zwecke der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Optimierung angezeigt ist.

Zurück