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Auch die unterlassene Planung – wo eine Planung zwingend geboten ist – stellt einen Planungsfehler dar

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Auch die unterlassene Planung – wo eine Planung zwingend geboten ist – stellt einen Planungsfehler dar

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 27.04.2021 (Az. I-23 U 106/20 = BauR 2021, 1329) mehrere interessante Fragen entschieden, von denen wir zwei herausgreifen wollen:

  1. Unterlässt der Architekt eine Planung, wo sie zwingend geboten ist, ist dieser Planungsausfall wie ein Planungsfehler zu behandeln.
  2. Unterlässt es ein Architekt, im Rahmen der Objektüberwachung für eine von den anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführung (einer Holztreppe) den erforderlichen Standsicherheitsnachweis anzufordern, muss er die Standsicherheit der Treppe selbst prüfen. Andernfalls liegt ein Objektüberwachungsfehler vor.

Der Architekt hat zunächst mangelhaft eine Betontreppe geplant. Der Mangel der Betontreppe fiel noch während der Bauphase auf, der bereits errichtete Teil der Betontreppe wurde abgerissen. Stattdessen wurde eine Holztreppe eingebaut, für die der Architekt, obwohl eine Planung erforderlich war, gar keine Planung mehr erstellt hat. Die Holztreppe wurde ferner abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik eingebaut. Der Architekt hat für die Holztreppe im Rahmen der Objektüberwachung auch nicht den erforderlichen Standsicherheitsnachweis angefordert und die Standsicherheit nicht selbst geprüft. In der Folge kam es zu Rissbildungen an den Stirnseiten der Geschossdecken, an die die Holztreppe anschließt und die Treppe musste ausgetauscht werden. Im Prozess gegen den Architekten ging es – mit Erfolg – um die Kosten für die Mangelbeseitigung.

Zwar hat der Architekt die ursprünglich mangelhafte Betontreppe geplant. Die zur Mangelbeseitigung eingebaute Holztreppe wurde vom Architekten jedoch überhaupt nicht geplant, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Die unterlassene – jedoch erforderliche – Planung wird vom Gericht einem Planungsfehler gleichgestellt. Folge ist, dass die normalen Gewährleistungsrechte bei Planungsmängeln – einschließlich Schadenersatz – geltend gemacht werden können.

Und selbst für den Fall, dass keine Planungsleistung für die Nachbesserung erbracht wurde, ist der Architekt verpflichtet, im Rahmen der Objektüberwachung objektiv erforderliche Nachweise einzufordern oder eigene Prüfungen anstellen. Andernfalls liegt ein Mangel in der Objektüberwachung vor, der gegebenenfalls (wie hier) zum Schadenersatz verpflichtet.

Fazit: Eine erforderliche, aber unterlassene Planung kann einen haftungsbegründenden Planungsmangel darstellen. Entsprechendes gilt, wenn der Architekt im Rahmen der Objektüberwachung objektiv erforderliche Nachweise nicht einfordert und keine eigenen Überprüfungen durchführt.

Maßgebliche Entscheidung: OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2021 – Az. 23 U 106/20

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