Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

10 Fragen und Antworten zum Digital Services Act (DSA)

Fachbeiträge
10 Fragen und Antworten zum Digital Services Act (DSA)

1. Was ist der Digital Service Act (DSA)?

Das Gesetz über digitale Dienste (sog. Digital Services Act (DSA)) ist ein Gesetzesvorschlag der Europäischen Union, der darauf abzielt, die Regulierung von Online-Dienstleistungen zu modernisieren. Der DSA soll das digitale Umfeld besser schützen und das Vertrauen der Nutzer stärken. Die Ziele des DSA sind die Stärkung der Verantwortlichkeit von Online-Plattformen, die Verbesserung des Schutzes der Nutzer vor illegalen Inhalten und schädlichen Praktiken sowie die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen.

2. Welche Plattformen fallen unter den Digital Services Act?

Der DSA gilt für verschiedene Arten von Online-Plattformen, die „digitale Services“ anbieten bzw. erbringen.

Als „horizontale Verordnung“ gilt der DSA auf Grundlage eines abgestuften Regulierungssystems dann konkret für

  • Reine Durchleitungsdienste gemäß Art. 3 lit. g sublit. i DSA (z.B. Wireless Access Points (drahtlose Zugangspunkte))
  • Caching-Dienste gemäß Art. 3 lit. g sublit. ii DAS (z.B. Content Delivery Networks)
  • Hosting-Dienste gemäß Art. 3 lit. g sublit. iii DSA (z.B. Cloud Computing und Webhosting)
  • Online-Plattformen gemäß Art. 3 lit. i DSA (z.B. Online-Marktplätze, Soziale Netzwerke)
  • Online-Suchmaschinen gemäß Art. 3 lit. j DSA

Aufgrund der Einbeziehung von „Online-Plattformen“ im Sinne von Art. 3 lit.i DSA ist der Adressatenkreis denkbar weit gefasst. Er schließt im Wesentlichen nur Dienste aus, die in nicht-digitaler Form, unter physisch anwesenden Parteien oder ohne individuellen Abruf erbracht werden.

3. Welche Pflichten werden den Plattformen gemäß dem DSA auferlegt?

Gemäß dem DSA sind die Anbieter von B2B bzw. B2C Plattformen - je nach „Dienstekategorie“ – unter anderem dazu verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Inhalte zu ergreifen. Sie müssen transparente Regeln für die Moderation und Entfernung von Inhalten festlegen, Mechanismen für Beschwerden und Berufungsmöglichkeiten bereitstellen und Risikobewertungen für bestimmte Dienstleistungen durchführen.

Die allgemeinen bzw. besonderen zusätzlichen Pflichten hängen von der Einordnung als

  • Vermittlungsdienst (Art. 11 – 15 DSA)
  • Hostingdienste (Art. 16 – 18 DSA) und
  • Onlineplattformen (Art. 20 ff DSA)

4. Allgemeine Pflichten für alle Vermittlungsdienste (Art. 11 – 15 DSA)

Für alle Vermittlungsdienste gelten folgende Sorgfaltspflichten:

a) „Single Point of Contact” für Behörden und Nutzer

Alle Vermittlungsdienste haben eine zentrale Kontaktstelle („Single Point of Contact“) zu benennen. Diese Pflicht besteht zum einen gegenüber Behörden (Art. 11 DSA) und zum anderen gegenüber Nutzern (Art. 12 DSA). Die Informationen müssen nötigenfalls leicht zu ermitteln und aktuell sein.

b) Vorgaben an die Plattform-AGB

In Art. 14 DSA werden Vorgaben an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Dienste aufgestellt. In den AGB sind Angaben zu Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen zu machen, also zB Angaben zu den Methoden und Maßnahmen im Rahmen der Content-Moderation.

5. Zusätzliche besondere Pflichten für Hostingdienste (Art. 16 – 18 DSA)

Hostindienste haben ein Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte (sog. „Notice and Action“-Verfahren) bereitzustellen. Hierfür ist ein entsprechendes Verfahren leicht zugänglich und benutzerfreundlich vorzuhalten, sind in Art. 16 II DSA konkrete Vorgaben an die Nutzermeldung („notice“) enthalten. Die Meldung muss eine „hinreichend begründete Erläuterung“ enthalten, warum die fragliche Information als rechtswidriger Inhalt angesehen wird. Neu sind auch die ausdrücklichen Vorgaben für die Anbieter, nach Eingang der Meldung eine Empfangsbestätigung zu versenden (Art. 16 IV DSA) und unverzüglich eine Entscheidung sowie mögliche Rechtsbehelfe mitzuteilen (Art. 16 V DSA). Weiterhin werden konkrete Anforderung an die Begründung einer Entscheidung über eine etwaige Meldung und die Information über weitere Rechtsbehelfe gestellt.

6. Zusätzliche besondere Pflichten für Online-Plattformen (Art. 20 ff DSA)

Der DSA sieht für Online-Plattformen umfangreiche zusätzliche Pflichten vor (Art. 20ff. DSA). Eine weitreichende Ausnahme gilt nur für kleine Unternehmen (Art 19 DSA). Unternehmen gelten als Kleinstunternehmen, wenn sie bis zu neun Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. die Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Sie gelten als Kleinunternehmen, wenn sie nicht mehr als 49 Beschäftigte haben und ihr Jahresumsatz bzw. ihre Jahresbilanzsumme zehn Millionen Euro nicht übersteigt (EU-Empfehlung 2003/361).

a) Internes Beschwerdemanagement und außergerichtliche Streitbeilegung

Um sog. „Overblocking“ zu verhindern, müssen Anbieter ein kostenloses elektronisches Beschwerdemanagement einrichten. Dieses muss es Nutzern ermöglichen, gegen Maßnahmen (wie bspw. Sperrungen von Inhalten oder Konten) vorzugehen (Art. 20 DSA). Nutzer, die von einer Entscheidung betroffen sind, haben zudem das Recht, eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle anzurufen (Art. 21 DSA).

b) Vertrauenswürdige Hinweisgeber, Schutzmaßnahmen und Meldepflichten

Die Anbieter müssen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, damit Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern übermittelt werden, vorrangig bearbeitet werden.

Zudem besteht die Pflicht, bestimmte Nutzer, die häufig und offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, nach vorheriger Warnung für einen angemessenen Zeitraum zu sperren. Umgekehrt müssen aber auch Maßnahmen gegen Personen getroffen werden, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen einreichen. In die AGB sind entsprechende Regelungen aufzunehmen.

c) Verbot von sog. „Dark Patterns“

Eine Online-Plattform darf nicht so gestaltet sein, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden (Art. 25 DSA). Denkbare Fälle sind Gestaltungen, in denen bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorgehoben werden oder der Nutzer wiederholt aufgefordert wird, eine Auswahl zu treffen, obwohl eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird. Eine weitere kritische Gestaltung wäre ein Verfahren zur Beendigung eines Dienstes, das schwieriger ist als das Verfahren zur Anmeldung.

d) Werbung, Empfehlungssysteme und Minderjährigenschutz (Art. 26 – 28 DSA)

In Bezug auf Werbung bestehen Transparenzanforderungen. So muss für die Nutzer klar sein, ob es sich bei Inhalten um Werbung handelt und wer ggf. wirtschaftlich hinter ihr steht. Zudem müssen die Hauptparameter für die Ausspielung der Werbung und für Empfehlungssysteme angegeben werden. Der Anbieter muss zudem technisch sicherstellen, dass die notwendigen Angaben von den Werbetreibenden auf der Online-Plattform gemacht werden können.

e) Pflichten bei der Vermittlung von Fernabsatzverträgen

Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Händlern ermöglichen, treffen zusätzliche Pflichten. Zum einen müssen Informationen zur Identität der Händler erhoben werden (Art. 30 DSA) und zum anderen muss die Online-Plattform so gestaltet sein, dass diese ihren Verbraucherinformationspflichten nachkommen können (Art. 31 DSA). Erhält ein Anbieter Kenntnis, dass es ein rechtswidriges Angebot auf der Online-Plattform gab, hat er die Verbraucher, die das Produkt oder die Dienstleistung erworben haben, darüber zu informieren.

7. Welche Auswirkungen hat der DSA auf die Meinungsfreiheit im Internet?

Der DSA zielt darauf ab, illegale Inhalte zu bekämpfen, ohne dabei die Meinungsfreiheit einzuschränken. Plattformen müssen jedoch transparente Regeln für Moderation und Inhaltsentfernung einhalten und den Nutzern angemessene Beschwerdemöglichkeiten bieten. Es ist wichtig, dass Plattformen bei der Umsetzung der Vorschriften des DSA sorgfältig abwägen, um eine ausgewogene Balance zwischen dem Schutz der Nutzer und der Meinungsfreiheit zu gewährleisten.

8. Wie werden Plattformen gemäß dem DSA für Verstöße haftbar gemacht?

Der DSA sieht eine gestufte Haftung vor, bei der Plattformen für rechtswidrige Inhalte zur Verantwortung gezogen werden können. Plattformen müssen angemessene Anstrengungen unternehmen, um illegale Inhalte zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Die genauen Haftungsregelungen hängen von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art der Dienstleistung und der Bemühungen der Plattformen, die Risiken zu mindern.

9. Wie wird der DSA mit anderen Datenschutzvorschriften, wie der DSGVO, harmonisiert?

Der DSA und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergänzen sich und werden miteinander harmonisiert, um einen kohärenten rechtlichen Rahmen für Online-Dienstleistungen zu schaffen. Der DSA konzentriert sich mehr auf die Verantwortlichkeit von Plattformen im Umgang mit illegalen Inhalten, während die DSGVO den Schutz personenbezogener Daten regelt. Beide Verordnungen sollten gemeinsam beachtet werden, um die Compliance-Anforderungen im Bereich der digitalen Dienstleistungen zu erfüllen.

10. Wie sieht der Zeitplan für die Umsetzung des DSA aus?

Das Gesetz über digitale Dienste ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und gilt ab dem 17. Februar 2024. Deutschland muss nun seine nationalen Vorschriften auf Bundesund Länderebene an die neuen europarechtlichen Vorgaben anpassen. Das betrifft auf Bundesebene vor allem das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das Telemediengesetz (TMG) und voraussichtlich auch das Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Zurück