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Bundesgerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung: Änderungen eines Grundstückskaufvertrags nach bindend gewordener Auflassung formlos möglich

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Das OLG Stuttgart hat mit seiner Entscheidung vom 26. September 2017 (Az.: 10 U 140/16) erhebliche Rechtsunsicherheit verbreitet.

 

Vor der Entscheidung des OLG Stuttgart bezog sich zwar das Formerfordernis nach § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB auf den Vertrag als Ganzen. Jedoch sollten nicht solche Vereinbarungen erfasst sein, welche lediglich dazu dienen, unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Vertrages zu beheben ohne die Verpflichtungen wesentlich zu verändern. Weiterhin verneinte der BGH eine Formbedürftigkeit bei Abänderungsverträgen, die nach der Auflassung, aber vor der Eigentumsumschreibung vereinbart wurden. Die Verpflichtung der Eigentumsumschreibung sei mit der erklärten Auflassung erfüllt. Demnach bedarf es der Formbedürftigkeit nicht mehr.

 

Das OLG Stuttgart stellte sich gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und erklärte, dass nachträgliche Anpassungen des Vertrages mangels notarieller Beurkundung unwirksam seien und verbreitete dadurch hohe Rechtsunsicherheit. Mit seinem Urteil vom 14. September 2018 (Az.: V ZR 213/17) hat der Bundesgerichtshof nun seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und die Entscheidung des OLG Stuttgart aufgehoben. Es ist sehr zu begrüßen, dass sich der Bundesgerichtshof klar im Interesse der bisherigen Praxis und Rechtssicherheit positioniert.

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