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Strohgäubahn: Verwaltungsgerichtshof weist Klage auf Lärmschutzwand erneut ab

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat gestern die Klage eines Grundstückseigentümers auf Errichtung von Schallschutzmaßnahmen für die neue Betriebswerkstatt der Strohgäubahn bei Stuttgart abgewiesen. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das an die Trasse der Strohgäubahn sowie die Eisenbahnstrecke der Deutschen Bahn zwischen Korntal und Renningen grenzt. Es ist bebaut mit einem Imbiss, Stellflächen eines Autohandels und einem Lager- und Bürogebäude, in dem der Kläger eine Betriebsleiterwohnung nutzt. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. August 2013 den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn zugelassen. Die inzwischen gebaute und betriebene Betriebswerkstatt liegt südlich der Imbissgaststätte jenseits der Gleise der Strohgäubahn. Der Kläger begehrte nun eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schallschutzmaßnahmen. In einem ersten Klageverfahren wies der VGH die Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2015 ab. Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil wegen eines Auf-klärungsmangels auf und verwies den Rechtsstreit zurück an den VGH.

Am Donnerstag hat der VGH die Klage im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. September und 22. November 2017 wieder abgewiesen. Kernfrage war unter anderem, ob der Kläger in seinen bislang baurechtlich nicht genehmigten Wohnräumen rückblickend im Jahr 2013 so hohen Dauerschallpegeln durch die vorbeifahrenden Güterzüge ausgesetzt war, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten wurde.

Laut dem Vorsitzenden des fünften Senats habe der Kläger auch nach erneuter Prüfung keinen Anspruch auf Errichtung einer Schallschutzwand. Die für das Grundstück des Klägers nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte würden durch den Betrieb eingehalten. Die Planfeststellungsbehörde habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Nachtzeit lediglich Vorbereitungsdienste an den Schienenfahrzeugen der Strohgäubahn zulasse. Rangierfahrten seien danach nicht zulässig. Der Kläger könne lediglich verlangen, dass die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet eingehalten würden, aber nicht die für ein Mischgebiet.

Die Revision wurde wie schon im ersten Gerichtsverfahren nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 1475/16).

Die Kanzlei Menold Bezler hat den Zweckverband Strohgäubahn während des gesamten Verfahrens umfassend rechtlich beraten.

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