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Menold Bezler für Windparkbetreiber erfolgreich – VGH weist Beschwerde von Umweltschützern zurück

Menold Bezler für Windparkbetreiber erfolgreich – VGH weist Beschwerde von Umweltschützern zurück

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat eine Beschwerde des Vereins für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V. (VLAB) gegen den sofortigen Vollzug der Genehmigung des Windparks Burgberg zurückgewiesen. Damit ist geklärt, dass auf der Gemarkung Roßberg im Kreis Crailsheim vier Windenergieanlagen der Firma ENERCON errichtet und betrieben werden dürfen. In dem Verfahren ging es erstmals auch um die vom VGH in seiner jüngeren Rechtsprechung geforderte notwendige Verbindung der Waldumwandlungsgenehmigung mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG).

Die Kanzlei Menold Bezler stand der W-I-N-D Energien GmbH als Prozessbevollmächtigte sowohl vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart als auch dem VGH erfolgreich zur Seite. Der Rechtsstreit bezog sich auf den sofortigen Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Schwäbisch-Hall und damit auf den Baubeginn des Windparks. Der VLAB klagte dagegen mit dem Argument, für das Vorhaben hätten eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte den Antrag des VLAB auf Aussetzung des sofortigen Vollzugs der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung am 23. Oktober 2019 ab (13 K 1922/19). Der Verein legte Beschwerde beim VGH unter anderem mit der Begründung ein, dass die Genehmigung infolge der Missachtung des Konzentrationsgrundsatzes in Bezug auf die Waldumwandlung rechtswidrig sei und dass den Bürgern im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung Unterlagen zur Waldrodung und Waldumwandlung hätten vorgelegt werden müssen. Der VGH – so der Verein – habe am 19. Dezember 2019 entschieden, dass die bis dahin in Baden-Württemberg isoliert erteilte Waldumwandlungsgenehmigung von der Konzentrationswirkung erfasst sei.

In der Begründung seines Beschlusses vom 6. August 2020 (10 S 2941/19) wies der 10. Senat des VGH zunächst darauf hin, dass der Umfang der Waldrodung mit Blick auf die gesetzlichen Schwellenwerte keine Pflicht zur Durchführung einer UVP begründet habe. Im Übrigen habe das Landratsamt Schwäbisch Hall die immissionsschutzrechtliche Genehmigung während des Gerichtsverfahrens durch Nebenbestimmungen zur Waldumwandlung im Rahmen einer Teil-Abhilfeentscheidung ergänzt.

Auch mit Blick auf den Arten- und Landschaftsschutz sah der Senat unbeschadet der Nähe zum FFH-Gebiet „Bühlertal Vellberg-Geislingen“ keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu korrigieren. Weder sei von einem erhöhten Tötungsrisiko für die vom VLAB benannten Rotmilane, noch von einer „das Landschaftsbild beeinträchtigenden Verunstaltungswirkung“ auszugehen.

„Das Verbandsklagerecht hat dazu geführt, dass lokal verankerte Umweltverbände immer häufiger bundesweit gegen Erneuerbare-Energien-Projekte vorgehen. Für Anlagenbetreiber ebenso wie für Kommunen bedeutet dies häufig monatelange Rechtsunsicherheit“, erklärt Verena Rösner, Partnerin bei Menold Bezler in Stuttgart mit Schwerpunkt Umweltrecht. „Wir freuen uns sehr, dass wir für unsere Mandantin in diesem Fall erreichen konnten, dass das Projekt nun endlich weiter voranschreiten kann.“

Hintergrund:

Mit seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 2019 (10 S 566/19 und 10 S 823/29) hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu der Frage entschieden, ob eine im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung von der sogenannten Konzentrationswirkung des § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) umfasst ist. Der VGH hatte dies bejaht mit der Folge, dass auch in Baden-Württemberg, wo die Verwaltungspraxis bis dahin von zwei separat zu erteilenden Genehmigungen ausgegangen war, die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nunmehr die waldrechtlichen Umwandlungsgenehmigungen einschließen. Demnach ist in den Fällen, in denen eine Windkraftanlage auf einem Waldstück errichtet werden soll, die insoweit erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG) von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG umfasst und muss nicht gesondert eingeholt werden.

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