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Kein Auskunftsanspruch für Informationsdienste auf Ausschreibungsinformationen über abgeschlossene Vergabeverfahren

Vergabeblog

VG Stuttgart, Urt. v. 23.06.2016 ‒ 1 K 3376/13

Nach wie vor werden öffentliche Auftraggeber häufig von privaten Informationsdiensten aufgefordert, nach Auftragsvergabe Informationen zu den Ausschreibungsergebnissen für eine Veröffentlichung anzugeben. Die Thematik war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Vor kurzem sah das VG Schwerin einen Presseauskunftsanspruch zu Informationen über eine Auftragsvergabe als gerechtfertigt an (Urt. v. 18.05.2015 ‒ 6 A 75/14; vgl. den Beitrag des Autors, Vergabeblog.de vom 28/01/2016, Nr. 24687). Demgegenüber hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 25. März 2014 festgestellt, dass privaten Datensammlern kein Auskunftsanspruch gegen öffentliche Auftraggeber zusteht (1 S 169/14; vgl. den Beitrag des Autors, Vergabeblog.de vom 28/01/2016, Nr. 19767). In diese Rechtsprechung reiht sich das Urteil des VG Stuttgart vom 23. Juni 2016 (1 K 3376/13). Demnach besteht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch, wenn der Schwerpunkt des Angebots des Informationsdienstes auf der kommerziellen Vermarktung der Informationen liege. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist derzeit anhängig.

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