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EuGH kippt die Mindest- und Höchstsätze der HOAI
Die deutschen Preisbestimmungen für Architekten- und Ingenieurshonorare sind unwirksam. Was das für private und öffentliche Auftraggeber sowie für alte und neue Verträge bedeutet, erklärt Alexander Dörr.
Es ist ein Aus mit Ansage: Mit seinem Urteil zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Schlussanträgen des Generalanwalts angeschlossen. Er hält die deutschen Regelungen der HOAI zu Mindest- und Höchstsätzen für Planerhonorare für mit EU-Recht unvereinbar (EuGH, Urt. v. 04.07.2019, Az, C-377/17). Dieses Urteil hatten vielen Experten erwartet.
Die Regelungen, nach denen die Vergütung für Architekten- und Ingenieursleistungen abhängig von den vorab einzuschätzenden Baukosten (sog. Kostenberechnung) in fest vorgegebenen Korridoren liegen muss, verstoßen laut EuGH gegen die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG). Damit folgten die Luxemburger Richter den Argumenten der Bundesrepublik nicht, welche die Regelungen mit dem Verbraucherschutz und der Qualitätssicherung der Planungsleistungen begründet hatte.
Die Bundesrepublik muss nun eine unionsrechtskonforme Neuregelung schaffen. Bis dahin bleiben die bisherigen Normen der HOAI zunächst bestehen. Auch danach wird vermutlich nicht alles neu und anders. Große Teile der HOAI, wie beispielsweise die Beschreibung des Planungsprozesses in Leistungsphasen mit den einzelnen Leistungsbildern, können beibehalten werden. Nur die starren Vergütungsregelungen bedürfen einer Überarbeitung.
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