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Die umweltrechtliche Verbandsklage - Fluch oder Segen?

Presse Artikel

Magazin für die Energiewirtschaft

Die umweltrechtliche Verbandsklage - Fluch oder Segen?

Der Fall Tesla hat erneut zu Diskussionen darüber geführt, ob Großprojekte angesichts der Klagen vor allem von Umweltverbänden überhaupt noch möglich seien. Vogelbrutstätten, Krötenwanderwege oder auch (vermeintlich) schützenswerte Waldflächen nutzen Verbände häufig, um Energie- und Infrastrukturprojekte durch umweltrechtliche Verbandsklagen aufzuhalten. Dazu sind sie von Gesetzes wegen berechtigt - ob dies angesichtsder abschreckenden Wirkung für Investoren richtig sein kann, darüber wird bisweilen gestritten.

Umweltverbandsklagen nehmen zu. Sie spielen nicht nur bei der Planung und Genehmigung von Windparks, Solarparks und Stromtrassen oder bei Infrastrukturprojekten wie Eisenbahnstrecken eine zentrale Rolle. Inzwischen läuft fast jedes neue Großvorhaben im öffentlichen Raum Gefahr, von Umweltverbänden ausgebremst zu werden, wie jüngst die Klagen zweier Verbände gegen die Waldrodung für den Bau einer neuen Tesla-Fabrik in Brandenburg gezeigt haben. Aber tritt wirklich jeder Umweltverband als »Anwalt der Natur« auf? Wie berechtigt ist die Sorge, obesnicht auch Umweltverbände gibt, die quasi unter dem Deckmantel des Umwelt- und Artenschutzes ihr Klagerecht ausnutzen, um vorrangig andere Ziele zu verfolgen? Für Investoren, Anlagenbauer, aber auch für Kommunen stellt sich immer öfter die Frage, ob das Verbandsklagerecht nicht dem Investitionsstandort Deutschland schadet sowie die Energiewende unnötig bremst.

Hintergrund zur Umweltverbandsklage

Die umweltrechtliche Verbandsklage wurde Ende des Jahres 2006 mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) eingeführt. Sie dient dazu, die Vorgaben des internationalen und europäischen Rechts umzusetzen, vor allem die Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG der Aarhus-Konvention. Seit dem Inkrafttreten des UmwRG sind die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Umweltverbände mehrfach erweitert worden, zuletzt mit der Novelle vom Mai 2017, in der die Präklusion gestrichen wurde. Bis dahin konnten Verbände nur dann in einem Gerichtsverfahren ihre Einwendungen vortragen, wenn sie diese zuvor im Anhörungsverfahren vorgebracht hatten. Anlass für diese, die Umweltverbände begünstigenden Entwicklungen waren verschiedene grundlegende Gerichtsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Zum gesamten Beitrag in Heft 5/2020 auf Seite 14/15 gelangen Sie hier

 

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