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"Closed Shop" und andere Ziele - Juristischer Werkzeugkasten für die Familienstrategie
Was nützt die beste Familienstrategie, wenn sie nicht verwirklicht werden kann? Damit später kein böses Erwachen droht, müssen auch die juristischen Bedingungen in die Planung einbezogen werden. Welche rechtlichen Instrumentarien stehen zur Verfügung?
Der Begriff „Closed shop“ steht für die dauerhafte Kontrolle der Familie über das Unternehmen. Dieses Ziel ist bei Kapitalgesellschaften dadurch gefährdet, dass Gesellschafter ihre Anteile grundsätzlich frei veräußern dürfen, auch an „Fremde“. Die Satzung kann die Veräußerung jedoch von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig machen („Vinkulierung“). Ausnahmen sind etwa für Übertragungen an Abkömmlinge möglich, um den Gesellschaftern die Gestaltung ihrer Nachfolge zu Lebzeiten zu erleichtern. Sieht die Satzung eine Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss vor, kann eine Veräußerung an andere Personen auch gegen den Willen eines blockierenden Gesellschafters erfolgen. Bei Personengesellschaften sind Anteile auch ohne gesellschaftsvertragliche Vinkulierung grundsätzlich nur bei Zustimmung sämtlicher Gesellschafter übertragbar. Auch hier lassen sich ein bloßes Mehrheitserfordernis oder Ausnahmen für Abkömmlinge festlegen. Unabhängig von der Rechtsform können sich Gesellschafter durch separate Vereinbarungen Veräußerungsverboten unterwerfen oder gegenseitig Vorerwerbsrechte einräumen.
- Qualifizierte Nachfolgeklausel
- Einfluss auf die Geschäftsführung
- Finanziell unabhängig
- Sonderstellung eines Gesellschafters
- Konfliktvermeidung und -bewältigung
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