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Zu den Vertretungsproblemen bei der Einheits-KG

Fachbeiträge

Die sogenannte Einheits-GmbH & Co. KG ist dadurch gekennzeichnet, dass die KG alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist, oder anders formuliert, die Komplementär-GmbH eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der KG. Ein großer Vorteil der Einheitsgesellschaft besteht in der einfachen Handhabung von Übertragungsvorgängen. Eine notarielle Beurkundung ist hierfür - da nur die an der KG gehaltenen Anteile übertragen werden - nicht erforderlich. Ein weiterer Vorteil ist, dass sich die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander allein nach dem Gesellschaftsvertrag der KG richten und sich die Satzung der GmbH auf die von Gesetzes wegen erforderlichen Regelungen beschränken kann.

Vertretung der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH


Die Geschäftsführung und Vertretung der KG obliegt ihren Komplementären, vgl. § 164 Satz 1 HGB. Eine GmbH & Co. KG wird daher grundsätzlich durch ihre Komplementär-GmbH vertreten. Dies kann in der Einheits-KG zu Problemen führen, wenn es um eine Entscheidung der GmbH geht, die der Bestimmung ihrer Gesellschafter und damit der Gesellschafterversammlung unterliegt. Hierunter fällt beispielsweise die Bestellung der Geschäftsführer der GmbH, vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG. Denn auch in der Gesellschafterver-sammlung der GmbH wird die KG durch eben diese vertreten. Das hat zur Folge, dass die Geschäftsführung der GmbH gegebenenfalls über ihre eigene Abberufung entscheiden muss; die Probleme hierbei liegen auf der Hand. Trotzdem hat der BGH bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2007 entschieden, dass - sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regelungen enthält - die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH durch die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahrgenommen werden.

Beschluss des OLG Celle


In die gleiche Richtung wie die Entscheidung des BGH geht ein aktueller Beschluss des OLG Celle. In dem vom OLG Celle entschiedenen Sachverhalt begehrte die Komplementär-GmbH einer Einheitsgesellschaft die Eintragung der Änderung ihrer Satzung beim Handelsregister. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab. Es führte zur Begründung aus, bei der Einheits-KG trete an die Stelle der Gesellschafterversammlung der GmbH die Versammlung der Kommanditisten, folglich hätten alle Kommanditisten der Satzungsänderung zustimmen müssen. Das OLG hob die abweisende Verfügung des Registergerichts auf. Die Satzung der streitgegenständlichen Einheits-KG enthielt die Regelung, dass die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Komplementärin den Kommanditisten übertragen sein solle, die ihrerseits die Befugnis zur Ausübung dieser Rechte in der Satzung auf einen bei der KG gebildeten Beirat übertrugen. Das OLG entschied folglich, dass die Beschlussfassung über die Satzungsänderung bei der GmbH dem bei der KG gebildeten Beirat obliege. Nur soweit es einen solchen nicht gäbe, könne die Beschlussfassung durch die Kommanditisten erfolgen. Diese seien aber, entgegen der Auffassung des Registergerichts, nicht grundsätzlich zu einer entsprechenden Beschlussfassung berufen.

Erfordernis der notariellen Beurkundung des Beiratsbeschlusses


Das OLG Celle hat in einem Nebensatz seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Beschluss des Beirats über die Änderung der Satzung der GmbH dem Formerfordernis des § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG unterliege. Dies überrascht. Denn § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbH erfasst nur die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses der GmbH. Im Fall der Einmann-GmbH, der hier gegeben ist, umfasst die Pflicht zur notariellen Beurkundung damit lediglich die Beurkundung der auf die Satzungsänderung gerichteten Willenserklärung des Alleingesellschafters. Strenggenommen müsste damit nicht der Beschluss des Beirats beurkundet werden, der an sich nur die Willensbildung bei der KG betrifft, sondern vielmehr die Erklärung des Ergebnisses dieser Beschlussfassung durch den hierzu ermächtigten Vertreter des Beirats.

Fazit: Bei der Gestaltung einer Einheitsgesellschaft empfiehlt es sich, die Vertretung der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausdrücklich zu regeln und auf die Kommanditisten oder einen Beirat zu übertragen. Interessenkonflikten, die beispielsweise bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern zu Ärger führen können, kann so vorgebeugt werden.

Maßgebliche Entscheidung: OLG Celle, Beschl. v 06.07.2016 - 9 W 93/16

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