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Werbung mit "Öko-Test-Siegel" nur mit Lizenz

Fachbeiträge

Nach aktuellen Entscheidungen des BGH darf mit dem „Öko-Test-Siegel“ nur werben, wer zuvor einen kostenpflichtigen Lizenzvertrag mit der ÖKO-Test Verlag GmbH geschlossen hat, da diesem Siegel der erweiterte Schutz einer bekannten Marke zugutekommt.

 

Der BGH nahm in seinen Entscheidungen vom 12. Dezember 2019 (Az.: I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17) an, dass es sich bei dem „Öko-Test-Siegel“ um eine bekannte Marke handelt. Indem die beklagten Händler die Marke unlizenziert benutzten, profitierten sie von der Werbewirkung dieser Marke ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen unternehmen zu müssen. Hierdurch nutzten sie nach den Feststellungen des BGH die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise aus.

 

Wäre es der ÖKO-Test Verlag GmbH verwehrt gewesen, sich auf den erweiterten Schutz der bekannten Marke zu berufen, hätte sie eine Benutzung der Marke durch die Händler ohne Lizenzvereinbarung nicht verhindern können. Anfang 2019 hatte der EuGH nämlich in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass der Verletzungstatbestand der Verwechslungsgefahr mangels Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nicht erfüllt ist. Denn die unter der Marke der ÖKO-Test Verlag GmbH in Form des Siegels erbrachten Dienstleistungen der Verbraucherberatung und –information sind nicht verwechslungsfähig mit der Ware Zahncreme, für die der Beklagte das Siegel benutzt hatte, sowie mit der damit einhergehenden Werbung. Im Gegensatz zum BGH setzte sich der EuGH nicht mit dem Bekanntheitsschutz und einer markenrechtlichen Rufausbeutung auseinander.

 

Diese Entscheidungen dürften weitreichende Konsequenzen für die Anbieter von Siegeln haben, die nicht über eine mit dem „Öko-Test-Siegel“ vergleichbare Bekanntheit verfügen. Markenrechtlich werden sie eine Verwendung ihres Siegels ohne Abschluss eines kostenpflichtigen Lizenzvertrags nicht mit Erfolg untersagen können.

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