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Werbung mit Bewertungen, die durch Gewinnspiel generierten wurden, ist unlauter

Fachbeiträge
Werbung mit Bewertungen, die durch Gewinnspiel generierten wurden, ist unlauter

Kundenbewertungen sind mittlerweile ein wichtiges Entscheidungskriterium für Verbraucher. Entsprechend beliebt ist bei Unternehmen die Werbung mit guten Bewertungen. Haben Kunden diese Bewertungen jedoch abgegeben, um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu dürfen, ist die Werbung nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. unlauter.

In dem konkreten Fall verloste ein Unternehmen über Facebook einen Whirlpool, um Kundenbewertungen und Reichweite zu generieren. Für das Gewinnspiel warb das Unternehmen mit folgendem Post:

„Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht so Deine Gewinnchance!“

Das Unternehmen stellte keinen Anforderungen an die Bewertungen, eine Teilnahme am Gewinnspiel wäre also auch bei Abgabe einer negativen Bewertung möglich gewesen. Dennoch entschied das OLG Frankfurt a.M. (Az. 6 U 270/19), dass die Werbung mit den mittels Gewinnspiel generierten Kundenbewertungen irreführend ist.

„Belohnung“ vergleichbar mir Bezahlung

In seiner Entscheidung führte das Gericht zunächst aus, dass Bewertungen Dritter objektiv wirken und Kunden ihnen deshalb mehr Vertrauen schenken als Äußerungen des Werbenden. Die notwendige Unabhängigkeit der Bewertenden sei jedoch nicht gewahrt, wenn die Bewertung mit einer Gewinnspielteilnahme „belohnt“ werde. Denn es liege auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass eines Gewinnspiels eher positiv ausfielen. Obwohl die Kunden für ihre Bewertung nicht bezahlt werden, seien die Bewertungen deshalb nicht als objektiv anzusehen.

Bei der beanstandeten Werbung handelte es sich um Bewertungen, die automatisch mittels Crawling zusammengestellt und bei Google My Business angezeigt worden waren. Dennoch haftet das Unternehme laut OLG für die Werbung, da es durch das Gewinnspiel die Ursache für die Werbung gesetzt habe. Zudem komme ihm die Werbung wirtschaftlich zugute und es hätte die Möglichkeit, auf Google bzw. die relevanten Crawler-Dienste einzuwirken.

Möglichkeiten des Bewertungsmanagements

Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, bleibt Unternehmen nur die Möglichkeit, ihre Kunden um eine Bewertung zu bitten. Eine weitergehende Beeinflussung zur Generierung von Bewertungen ist unzulässig.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, negative Bewertungen löschen zu lassen, wenn diese beispielsweise unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Derartige Löschungsansprüche können notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden. Auf diese Weise lässt sich verhindern, dass rechtswidrige negative Bewertungen den Durchschnitt aller abgegebenen Bewertungen herunterziehen.

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