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Werbewidersprüche über Werbestopper.de

Fachbeiträge

Seit Herbst 2016 erhalten vor allem größere Unternehmen Post von einer GDVI GmbH. In bis zu über 30 Seiten langen Schreiben sind Tausende Namen und Adressen von Personen aufgeführt, die sich auf der Webseite werbestopper. de eingetragen haben und damit ihren Widerspruch gegen jedwede Werbung bekundet haben sollen. Viele betroffene Unternehmen und die von ihnen beauftragten Zustellunternehmen wie die Deutsche Post sehen sich außer Stande, die unzähligen, in Papierform übermittelten Widersprüche umzusetzen. Inzwischen existieren über 400 Abmahnungen wegen der Nichtbeachtung der Werbewidersprüche. Menold Bezler berät und vertritt betroffene Unternehmen.

Wie funktioniert der Onlinedienst und wer steckt dahinter?


„Mach‘ endlich Schluss mit Werbemüll.“ so lautet der Slogan von werbestopper.de, für den Oliver Kahn zum Marktstart im Herbst 2016 warb. Verbraucher können sich auf werbestopper.de mit ihren persönlichen Daten registrieren. Anhand der eingegebenen Postleitzahl wird eine Liste mit Unternehmen erstellt, die in der Wohngegend werben. Daraus kann der Anwender dann diejenigen auswählen, deren Werbung er weiterhin bekommen möchte. Die nicht ausgewählten Unternehmen landen auf einer „Blacklist“. Hinter werbestopper.de steckt die „Gesellschaft zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen“ (GDVI). Anders als der Name vermuten lässt, handelt es sich bei der GDVI um ein privates Unternehmen. Die GDVI schreibt die werbenden Unternehmen an. In vielen Fällen folgten kurz nach Zusendung der Werbewidersprüche Abmahnungen durch auf den Listen vermerkte Personen, die angaben, Werbung in Form von zumeist nicht adressierten Postwurfsendungen erhalten zu haben. Die (Massen-)Abmahnungen wurden stets durch Herrn Rechtsanwalt Benjamin Kindermann ausgesprochen. Die große Mehrzahl der betroffenen Unternehmen ist nach Rücksprache mit den beauftragten Zustellunternehmen nicht gesichert in der Lage, die übersandten Werbewidersprüche zu beachten, wenn die mittels werbestopper. de widersprechenden Personen nicht gleichzeitig einen üblichen Sperrvermerk in Form eines Aufklebers auf dem Briefkasten angebracht haben, an dem es in allen uns bekannten Fällen fehlte. Das macht es den werbenden Unternehmen nicht gerade einfach, Werbewidersprüche bei nicht adressierte Werbungen zu beachten.

Folgende Reaktionen und Einwände sollten den Werbewidersprüchen und Abmahnungen entgegengehalten werden:

  • Zurückweisung der Werbewiderspruchsschreiben gegenüber der GDVI mangels Vollmachtsvorlage (§ 174 BGB). Die GDVI behauptet selbst, nur Bote zu sein und lässt sich in ihren AGB unter werbestopper.de keine Vollmacht von den registrierten Personen einräumen und legt den Werbewiderspruchsschreiben daher auch keine Vollmacht bei. Ganz offensichtlich ist das Werbewiderspruchsschreiben ein Schreiben der GDVI, mit dem diese Erklärungen in fremden Namen abgibt. Die Wirksamkeit einer solchen Erklärung erfordert das Vorhandensein und die Vorlage einer Vollmacht. Die Werbewidersprüche sollten ferner vorsorglich den Zustellungsunternehmen weitergeleitet und diese zur Beachtung aufgefordert werden.
  • Es sollte vorsorglich der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben werden. Eine Abmahnung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen. Wenn es vor allem um Geld geht, ist die Abmahnung also unwirksam. Dafür sprechen vorwiegend der deutlich überhöhte Gegenstandswert und die Tatsache, dass mögliche Erstattungsansprüche in den Mandatsbedingungen von Rechtsanwalt Kindermann an diesen abgetreten werden. Dass Herr Rechtsanwalt Kindermann Geschäftsführer der GDVI Verbraucherhilfe GmbH ist, spricht jedenfalls nicht dagegen.
  • Eine unzumutbare Belästigung eines Werbeempfängers bzw. ein unzulässiger Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht setzen voraus, dass ein Werbewiderspruch hartnäckig, und damit mindestens zweimal missachtet wurde. Zahlreiche Abmahnungen wurden jedoch auf lediglich eine zugegangene Werbung im Nachgang der Übersendung des Widerspruchs gestützt.
  • Wird tatsächlich ein (wirksamer) Werbewiderspruch erklärt, muss dieser freilich schnellst möglich berücksichtigt werden. Dabei ist dem Unternehmen jedoch eine Umsetzungsfrist zuzugestehen. Nach Art und Form der Übermittlung der Werbewidersprüche durch die GDVI ist unserer Auffassung nach eine Umsetzungsfrist von mindestens vier Wochen angemessen. Zahlreiche Abmahnungen wurden auf Postwurfwerbungen gestützt, die erst wenige Tage oder Wochen nach Zugang des Werbewiderspruchs übermittelt wurden.


Nach entsprechender Verteidigung gegen die Abmahnungen hat Herr Rechtsanwalt Kindermann nach Aufforderung zahlreiche Abmahnungen für seine Mandanten nicht länger aufrechterhalten. Gleichwohl sind seit Anfang des Jahres einige Klagen anhängig.

Fazit: Große werbende Unternehmen werden seit einigen Monaten mit Massenabmahnungen konfrontiert, weil diese angeblich Werbewidersprüche von Einzelpersonen missachten. Die betroffenen Unternehmen sollten entsprechenden Rechtsrat einholen und sich eng mit den Zustellunternehmen abstimmen. Wir werden in einer späteren Ausgabe darüber informieren, was die Gerichte von dem Geschäftsmodell werbestopper.de halten.

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