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Welche Sanktionen sind möglich bei einem Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen?
Die Bedeutung der Beschränkungen zeigt sich daran, dass es sich bei Verstößen gegen Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG um Straftaten (und nicht nur um Ordnungswidrigkeiten) handelt, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können. In der Presse ist bereits vielfach zu lesen, dass die Ordnungsbehörden gegen Verstöße (etwa größere Ansammlungen in der Öffentlichkeit) strikt vorgehen und Strafanzeigen stellen. Daneben sind zur Durchsetzung vollziehbarer Anordnungen die allgemeinen polizeirechtlichen Mittel möglich, notfalls unmittelbarer Zwang.