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Welche Auswirkungen hat der Brexit auf den Markenschutz?

Fachbeiträge
Welche Auswirkungen hat der Brexit auf den Markenschutz?

Mit dem Jahreswechsel ist Großbritannien endgültig aus der Europäischen Union ausgeschieden. Damit stellt sich die Frage, was mit Unionsmarken geschehen ist, die bereits eingetragenen oder zumindest angemeldeten waren, und ob Handlungsbedarf besteht.

Unionsmarken und Internationale Registrierungen, in denen die EU benannt ist, hat das gleiche Schicksal ereilt. Das britische Markenamt hat lediglich danach differenziert, ob die Marke zum Zeitpunkt des Jahreswechsels bereits eingetragen oder lediglich zur Eintragung angemeldet war.

Bereits eingetragenen Unionsmarken wurden geklont

Bei bereits eingetragenen Unionsmarken hat das britische Markenamt zum Jahreswechsel einen Klon erstellt, sodass eine gleichlautende nationale britische Marke mit identischem Prioritätsdatum entstanden ist. Inhaber bereits eingetragener Unionsmarken sind somit zusätzlich Inhaber einer nationalen britischen Marke geworden, deren Schutzdauer bei Bedarf unabhängig von der Unionsmarke verlängert werden muss.

War die Unionsmarke noch nicht eingetragen, besteht Handlungsbedarf

Sofern das Anmeldeverfahren zum Jahreswechsel noch nicht abgeschlossen und die Unionsmarke noch nicht eingetragen war, wird das britische Markenamt keinen Klon erstellen. Soll die Marke auch in Großbritannien geschützt werden, ist die separate Anmeldung einer nationalen britischen Marke erforderlich. Wird ein solcher Antrag innerhalb von neun Monaten gestellt, erhält die britische Marke dasselbe Prioritätsdatum wie die Unionsmarkenanmeldung.

Zwar kann die Anmeldung einer nationalen britischen Marke auch nach Ablauf der neun Monate noch vorgenommen werden. In diesem Fall besteht jedoch die Gefahr, dass sich zwischenzeitlich ein anderer Anmelder in Großbritannien die Rechte an der Marke gesichert hat.

Wie hat sich der Brexit auf sonstige Schutzrechte ausgewirkt?

Für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und internationale Registrierungen von Geschmacksmustern, in denen die EU benannt ist, gelten die Ausführungen zu der Unionsmarke entsprechend.

Anders ist dies bei europäischen Patenten, auf die sich der Brexit nicht ausgewirkt hat. Grund hierfür ist, dass Großbritannien auch nach dem Austritt aus der EU Mitglied des Europäischen Patentübereinkommens bleibt.

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