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Wegfall des Widerspruchsverfahrens in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen seit 26.05.2022

Fachbeiträge
Wegfall des Widerspruchsverfahrens in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen seit 26.05.2022

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung: Mit Verkündung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2022 Nr. 19 am 25.05.2022 ist die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Verwaltungsverfahren, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen zum Gegenstand haben, am 26.05.2022 in Kraft getreten. Durch die im Änderungsgesetz zu § 15 AGVwGO enthaltene Übergangsregelung ist für alle bis dahin bekanntgemachten Entscheidungen noch das Widerspruchsverfahren statthaft, d.h. die Regierungspräsidien müssen über alle noch anhängigen Widersprüche entscheiden.

Mit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens soll eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden, um die Ausbauziele für Windenergieanlagen in Baden-Württemberg zu erreichen. Durch den Wegfall kann künftig unmittelbar Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben werden.

Diese Effizienzsteigerung ist zu begrüßen, dauerten die Widerspruchsverfahren bislang bis zu einem Jahr, in Einzelfällen sogar länger. Ein nennenswerter Mehrwert war mit den Widerspruchsverfahren aber nicht verbunden. Zum einen, weil aufgrund der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren i.d.R. bereits sämtliche Argumente ausgetauscht und „auf dem Tisch“ liegen. Sofern sich Umweltverbände oder betroffene Bürger gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen wehren und einen Baustopp erzielen wollen „spielt die Musik“ zudem in den Eilrechtsschutzverfahren bei den Gerichten – Widerspruchsbescheide wiederum wurden aber immer erst nach Abschluss der Eilrechtsschutzverfahren erlassen und die gerichtliche Auffassung darin übernommen.

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