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Wann verpflichtet die Energiepreisbremse zur Arbeitsplatzerhaltung?

Fachbeiträge
Wann verpflichtet die Energiepreisbremse zur Arbeitsplatzerhaltung?

Der Gesetzgeber hat auf die massiv gestiegenen Preise für Erdgas, Wärme und Strom mit den Gesetzen zu Energiepreisbremsen reagiert. Unternehmen, die hiernach staatlich finanzierte Preisnachlässe in Anspruch nehmen, sind im Gegenzug verpflichtet, Arbeitsplätze mittelfristig zu erhalten. Verletzen sie diese Pflicht, droht ihnen eine Rückforderung der gewährten Entlastungen.

Wo ist die Arbeitsplatzerhaltungspflicht geregelt?

Das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) und das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) sind am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Unternehmen können bei ihren Energieversorgern Preisnachlässe erhalten; die Energieversorger haben ihrerseits Erstattungsansprüche gegen den Staat. Beide Gesetze enthalten gleichlautende Bestimmungen über eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht von Unternehmen, die solche Entlastungen von Energiekosten in Anspruch nehmen.

Wann bin ich von der Arbeitsplatzerhaltungspflicht betroffen?

Eine Pflicht zur Arbeitsplatzerhaltung besteht erst ab einem Förderbetrag von mehr als zwei Millionen Euro, wobei die Zuschüsse nach dem StromPBG und nach dem EWPBG zusammenzurechnen sind. Maßgeblich ist der Förderbetrag für ein einzelnes Unternehmen. Bei konzernverbundenen Unternehmen findet keine konzernweite Zusammenrechnung statt.

Wie kann die Arbeitsplatzerhaltungspflicht umgesetzt werden?

Für die Umsetzung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht kommen zwei Wege in Betracht:

  • Die Unternehmen können einen Kollektivvertrag (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) schließen, der die Arbeitsplatzsicherung zum Gegenstand hat.
  • Ferner besteht die Möglichkeit, eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze abzugeben.

Im Einzelnen:

Kollektivvertrag (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung)

Tarif- und Betriebsparteien verfügen über die Kompetenz, Vereinbarungen über den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu treffen. Daher hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorrangig als Mittel der Wahl zur Vereinbarung der Arbeitsplatzerhaltung herangezogen werden sollen. Eine Pflicht zum Abschluss eines solchen Kollektivvertrags besteht jedoch nicht.

Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze

Als Alternative zum Abschluss eines Kollektivvertrags kann ein Unternehmen gegenüber der Prüfbehörde eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze abgeben.

Da die Pflicht zur Arbeitsplatzerhaltung vorrangig durch einen Kollektivvertrag umgesetzt werden soll, fordert das Gesetz im Falle der Selbsterklärung zusätzlich eine Erklärung des Unternehmens über das Nichtzustandekommen eines Tarifvertrags und/oder einer Betriebsvereinbarung; dieser Erklärung ist eine Stellungnahme der zuständigen Gewerkschaft und/oder des Betriebsrats beizufügen.

Welchen Inhalt hat die Arbeitsplatzerhaltungspflicht?

Der Inhalt der Arbeitsplatzerhaltungspflicht richtet sich nach dem gewählten Umsetzungsweg:

Bei Abschluss eines Kollektivvertrags ist sowohl die Ausgestaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht als auch die Rechtsfolge für den Fall der Nichteinhaltung zwischen dem Unternehmen und der Tarif- oder Betriebspartei zu regeln. Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht muss dabei bis mindestens 30. April 2025 bestehen. Im Übrigen sehen die Gesetze keine konkreten Vorgaben vor. Insbesondere regeln sie keine feste Grenze der zu erhaltenden Arbeitsplätze.

Dagegen muss sich ein Unternehmen bei Abgabe einer Selbsterklärung verpflichten, jedenfalls bis zum 30. April 2025 durchgängig eine Belegschaftsgröße zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 im Unternehmen vorhandenen Vollzeitäquivalente entspricht. Neben der Stammbelegschaft des Unternehmens sind auch regelmäßig eingesetzte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Die Untergrenze muss während des gesamten Zeitraums bis zum 30. April 2025 gewahrt werden.

Bis wann kann der Nachweis der Verpflichtung zur Arbeitsplatzerhaltung erfolgen?

Das Unternehmen hat den Nachweis der Verpflichtung zur Arbeitsplatzerhaltung durch Vorlage eines entsprechenden Kollektivvertrags oder einer Selbsterklärung bis zum 15. Juli 2023 gegenüber der Prüfbehörde zu erbringen.

Welche Folgen hat eine zu weitgehende Reduzierung der Belegschaft?

Unterschreitet ein Unternehmen die im Kollektivvertrag festgeschriebene Belegschaftsgröße oder im Fall einer Selbsterklärung die 90-Prozent-Grenze der zu erhaltenden Arbeitsplätze, kann die Prüfbehörde die Zuschüsse (teilweise) zurückfordern. Betroffen sind jedoch nur Förderbeträge, welche die Marke von zwei Millionen Euro übersteigen. Bis zu diesem Betrag bleiben die Zuschüsse in jedem Fall erhalten. Ein Nachweis über den Erhalt der Arbeitsplätze soll vor dem 31. Dezember 2025 vorgelegt werden.

In welchen Fällen und in welcher Höhe erfolgt eine Rückforderung?

Die Rückforderung von Zuschüssen ist in das Ermessen der Behörde gestellt. Diese hat insbesondere drei Erwägungen zu berücksichtigen:

  • Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung zunächst den Grad des Unterschreitens der maßgeblichen Grenze zu berücksichtigen. Abhängig vom Grad des Unterschreitens hat mindestens eine Rückforderung in Höhe von 20 Prozent zu erfolgen. Der vollständige Förderbetrag soll bei einer Unterschreitung um mehr als 50 Prozent zurückgefordert werden.
  • Zudem soll die Behörde den zwei Millionen Euro übersteigenden Betrag vollständig zurückfordern, wenn bis zum 30. April 2025 eine vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs oder dessen Verlagerung ins Ausland erfolgt.
  • Kommt es aufgrund eines Betriebs(teil)übergangs (§ 613a BGB) oder aufgrund einer Umwandlung zu einem Wechsel des Betriebs(teil)inhabers, hat die Behörde zu berücksichtigen, in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind.
  • Zudem können Unternehmen den Abbau von Beschäftigung durch Investitionen in die Transformation, den Klima- und Umweltschutz sowie die Energieversorgungssicherheit kompensieren. Diese Möglichkeit ist jedoch an Mindestbedingungen geknüpft, welche sich auf den Umfang des Arbeitsplatzabbaus, die Höhe der Investitionen im Vergleich zur Höhe der Entlastungen und die Investitionsquote beziehen.

Fazit

Unternehmen, die Entlastungen nach dem StromPBG und/oder dem EWPBG in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro beziehen, trifft die Pflicht, Arbeitsplätze zu erhalten. Die Ausgestaltung dieser Arbeitsplatzerhaltungspflicht obliegt im Rahmen von Kollektivverträgen den Parteien. Gibt das Unternehmen eine Selbsterklärung ab, muss es mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 erhalten. Bei einer zu weitgehenden Reduzierung der Belegschaft kann die Prüfbehörde die dem Unternehmen gewährten Entlastungen, soweit sie einen Förderbetrag von zwei Millionen Euro übersteigen, ganz oder teilweise zurückfordern.

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