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Wann verjährt ein Kartellrechtsverstoß?

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner neuesten Rechtsprechung zum Paraffinwachs-Kartell entschieden, dass hierzu eine offene Distanzierung von der Kartellbeteiligung nicht zwingend erforderlich ist. Vielmehr genügt es für den Verjährungsbeginn schon, wenn nach objektiven Gesichtspunkten alles dafür spricht, dass sich ein Unternehmen nicht mehr an einem Kartell beteiligt.

Das Verfahren betraf insbesondere die Frage, ob das bloße Fernbleiben von Kartelltreffen schon für die Beendigung der Beteiligung spricht. In der Vorinstanz hatte das Gericht noch argumentiert, dass die bloße Nichtanwesenheit an Kartelltreffen nichts über die Beendigung der Kartellbeteiligung aussage. Es bedürfe vielmehr einer offenen Distanzierung von dem Kartell. Mit „offener Distanzierung“ ist ein Verhalten gemeint, welches von den anderen Kartellbeteiligten so verstanden wird, dass die Partei nicht mehr an der Absprache teilnimmt. Dies könne entweder eine schriftliche oder mündliche Aufkündigung des Kartells oder eine unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte Abkehr von den Kartellabsprachen sein.

Der EuGH legt nun einen großzügigeren Maßstab an: Bei langjährigen Kartellrechtsverstößen stelle die offene Distanzierung nur einen Gesichtspunkt von vielen dar, die bei der Beweisführung berücksichtigt werden müssten. Fehle es an einer offenen Distanzierung, dürfe die Kartellbehörde nur dann von einer fortwährenden Beteiligung am Kartell ausgehen, wenn dafür objektive und übereinstimmende Indizien vorlägen. Dies kann sich etwa auf Schriftverkehr, fortdauerndes Parallelverhalten oder mündliche Absprachen außerhalb der Kartelltreffen beziehen.

Dem Kläger der vorliegenden Streitigkeit half dies allerdings nichts. Der Gerichtshof sah unabhängig von der offenen Distanzierung noch hinreichende Gründe dafür, dass sich das Unternehmen – nun stillschweigend – weiterhin an den Kartellabsprachen beteiligte. Insbesondere sprach gegen die Beendigung des Kartells, dass alle anderen Kartellbeteiligten davon ausgingen, dass die Klägerin noch Mitglied des Kartells war, und dass die wirtschaftlichen Mechanismen des Kartells auch nach dem vermeintlichen Ausscheiden der Klägerin weiterhin funktionierten.

Maßgebliche Entscheidung EuGH, Urt. v. 17.09.2015 – C-634/13 P

Fazit: Ein Unternehmen kann die Beteiligung an einem Kartell auch auf anderem Wege als durch eine „offene Distanzierung“ beenden. Bleibt es Kartelltreffen fern, darf es sich aber nicht darauf verlassen, dass bereits dadurch die Verjährung des Verstoßes beginnt. Vielmehr muss es sein Marktverhalten ändern, damit auch der äußere Anschein eines Fortwirkens des Kartells beseitigt wird.

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