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Wann verjährt der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB?

Öffentliche Hand
Wann verjährt der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB?

Ob man in der Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB nun ein Sicherungsmittel oder gegebenenfalls eine „Exit-Strategie“ aus missliebigen Vertragsverhältnissen für den Auftragnehmer sieht, mag an dieser Stelle dahingestellt bleiben.

Bislang nicht abschließend geklärt war allerdings, wann der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung verjährt. Das hat nunmehr der Bundesgerichtshof (Urt. v. 21.11.2024, Az. VII ZR 245/23 = BauR 2025, 476) entschieden.

Unklar war bislang insbesondere der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns: Findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung, wonach – sofern kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist – die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen? Oder beginnt die Verjährung stattdessen taggenau mit der Geltendmachung des Anspruchs?

Der Bundesgerichtshof hat sich dafür ausgesprochen, dass die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt. § 199 Abs. 1 BGB findet demnach keine Anwendung auf den Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB.

Begründet hat der BGH dies unter Verweis darauf, dass es sich bei dem Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung um einen sogenannten verhaltenen Anspruch handele. Kennzeichnend für einen derartigen Anspruch sei zum einen, dass der Schuldner die Leistung nicht bewirken dürfe, bevor der Gläubiger sie verlange. Ein weiteres Merkmal eines verhaltenen Anspruchs sei, dass eine Entstehung und das Verlangen des Gläubigers nach Leistung zeitlich auseinanderfallen können, weswegen – abstrakt – die Gefahr einer als unbillig empfundenen Anspruchsverjährung bestehe. Für solche verhaltene Ansprüche sei im Recht der Leihe im BGB in der Fassung vor 2018 in § 604 Abs. 5 BGB ein taggenauer Verjährungsbeginn mit dem Rückgabeverlangen vorgesehen. Diese Vorschrift sei auf den verhaltenen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung entsprechend anzuwenden.

Ferner hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anspruch der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegt.

Die Verjährung des Anspruchs auf Erstellung einer Bauhandwerkersicherung tritt somit taggenau drei Jahre nach dem Verlangen des Unternehmers auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f BGB ein.

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