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Vorsicht! Neues Reiserecht kommt

Fachbeiträge

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. S. 2394) hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (die kurioserweise ursprünglich von Großbritannien angestoßen worden war) umgesetzt und die Regelungen zum Reisevertrag, der nunmehr „Pauschalreisevertrag“ genannt wird, in den §§ 651a ff. BGB vollständig neu gefasst. Die Änderungen treten am 1. Juli 2018 in Kraft.

Anwendungsbereich

Eine Pauschalreise ist – nach wie vor – eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wobei diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn die vom Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot erst nach Vertragsschluss zu treffen. Der Begriff des Reiseveranstalters wird in Zukunft im Gesetz detailliert geregelt und ist u.a. sogar bereits dann erfüllt, wenn ein Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung auf seiner Homepage bewirbt. Insofern können nunmehr etwa auch Tourist-Informationen, die lediglich ein Verzeichnis von Pauschalreisen vorhalten, unter den Begriff des Reiseveranstalters fallen.

Wesentliche Änderungen

Das Gesetz enthält künftig erstmals Regelungen für Reisevermittler, die neben dem Reiseveranstalter Informationspflichten gegenüber dem Reisenden treffen. Ferner ist der Reisevermittler zur Weiterleitung von Beschwerden des Reisenden an den Reiseveranstalter verpflichtet und haftet für Buchungsfehler. Zur Erfüllung der ab dem 1. Juli 2018 geltenden umfassenden Informationspflichten des Reiseveranstalters bzw. –vermittlers kann auf vom Gesetzgeber vorgegebene Musterformblätter zurückgegriffen werden. Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisen- den auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag zur Insolvenzsicherung besteht und dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Rechte des Reisenden u.a. dadurch gestärkt, indem er die bislang geltende einmonatige Ausschlussfrist für Mängelansprüche des Reisenden ersatzlos gestrichen hat. Hiernach musste der Reisende Mängelansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist war die Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche ausgeschlossen bzw. konnte der Reisende solche Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an deren Einhaltung verhindert worden war. Nunmehr können die Mängelansprüche des Reisenden innerhalb der Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Reiseende geltend gemacht werden. Eine vertragliche Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr ist nicht mehr möglich. Gleiches gilt für einen Haftungsausschluss des Reiseveranstalters für durch einfache Fahrlässigkeit zustande gekommene Schäden.

Fazit:

Auf die Touristikbranche kommen nächstes Jahr teilweise gravierende Änderungen der Gesetzeslage zu, die beim Anbieten und Vermitteln von Pauschalreisen beachtet werden müssen. Die bis dahin verbleibende Zeit sollte dazu genutzt werden, beim Abschluss von Pauschalreiseverträgen verwandte Vertragsmuster und Reisebedingungen entsprechend an die neuen Vorschriften anzupassen.

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