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Vorsicht bei der Vertretungsbefugnis des GmbH-Liquidators

Fachbeiträge
Vorsicht bei der Vertretungsbefugnis des GmbH-Liquidators

Soll eine GmbH abgewickelt werden, so müssen dazu ein oder mehrere Liquidatoren bestellt werden. Diese vertreten die GmbH für die Zwecke der Abwicklung anstelle der Geschäftsführer. Die Bestimmung der Vertretungsmacht der Liquidatoren bereitet in der Praxis immer wieder erhebliche Schwierigkeiten, die nicht unbedingt zu erwarten sind. Nach einem neueren Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gelten insbesondere satzungsmäßige Ermächtigungen der Gesellschafterversammlung zur Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens der werbenden Gesellschaft nicht analog für das Liquidationsverfahren. Das soll sogar dann gelten, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt werden und als Geschäftsführer befreit waren.

 

Konkreter Fall: Keine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Die Satzung der GmbH enthielt folgende Bestimmungen über die Vertretungsmacht der Geschäftsführer:

  1. „Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
  2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können einem oder mehreren Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ BGB § 181 BGB) einräumen.“

Eine Ermächtigung der Gesellschafterversammlung, auch Liquidatoren vom Verbot des Selbstkontrahierens zu befreien, fand sich in der Satzung nicht. Dennoch beschloss die Alleingesellschafterin die Liquidation der Gesellschaft, die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator und dessen Befreiung von diesen Beschränkungen. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Befreiung für den Liquidator ab.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte dies unter ausdrücklichem Widerspruch gegen die Rechtsprechung anderer Obergerichte, darunter immerhin das Bayerische Oberste Landesgericht, das Oberlandesgericht Hamm und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Es sieht sich dazu in Einklang mit dem Oberlandesgericht Köln und – wie es ausdrücklich zugibt, nur mit verständiger Würdigung – dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main begründet seine Auffassung damit, dass grundsätzlich zwischen werbender und abzuwickelnder Gesellschaft zu unterscheiden sei. Im Einklang mit anderer obergerichtlicher und höchster Rechtsprechung hält es zunächst fest, dass eine Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht einfach so für Liquidatoren fortgilt, auch dann nicht, wenn dieser Liquidator vorher solchermaßen befreiter Geschäftsführer war. Es brauche zumindest einen Gesellschafterbeschluss.

Im nächsten Schritt verneint das Oberlandesgericht Frankfurt dann die Kompetenz der Gesellschafterversammlung, einen Befreiungsbeschluss für den Liquidator zu fassen, wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist. Eine ergänzende Auslegung der Satzung dahin, dass die Befreiungskompetenz der Gesellschafterversammlung auch für den Liquidator bestehe, wenn dieser der bisherige Geschäftsführer war, lehnt das Gericht klar ab.

 

Unterschiede zwischen werbender und abzuwickelnder Gesellschaft

Das Gericht sagt hierzu, es bestünden erhebliche Wertungsunterschiede zwischen einer werbenden Gesellschaft und einer Gesellschaft, die abgewickelt werden soll. In der Auflösung der GmbH liege eine derart einschneidende Zäsur, dass danach klare Verhältnisse gelten müssten. Dies sei nur dann zu erreichen, wenn mit einem Blick in das Handelsregister die Vertretungsmacht der Liquidatoren erkennbar sei. Sehe der Gesellschaftsvertrag keine Befreiungsermächtigung auch zugunsten der Liquidatoren vor, könnten Dritte nie sicher sein, ob es doch eine Befreiung von § 181 BGB gibt. Solche Rechtsunsicherheit sei für den Rechtsverkehr nicht hinnehmbar.

 

Einziger Ausweg Satzungsänderung

Es bleibe dann einzig die Möglichkeit, die Satzung zu ändern. Eine Satzungsänderung durch den oben genannten Beschluss der Alleingesellschafterin hat das Gericht aber aus zwei Gründen nicht angenommen. Es fehle sowohl an der dafür erforderlichen notariellen Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses als auch an der ebenfalls konstitutiven Eintragung der (vermeintlichen) Satzungsänderung ins Handelsregister.

Einen so genannten satzungsdurchbrechenden Beschluss – immerhin der Alleingesellschafterin – wollte das Gericht auch nicht annehmen, wiederum ausdrücklich auch nicht für den Fall, dass der bisherige befreite Geschäftsführer zum Liquidator bestellt wurde. Im Übrigen sei ein solcher Beschluss auf eine dauerhafte Rechtsänderung gerichtet, die sich wiederum nur mittels Satzungsänderung und den dafür soeben genannten Voraussetzungen erzielen ließe.

Schließlich ergebe sich auch daraus nichts anderes, dass die Alleingesellschafterin den Befreiungsbeschluss gefasst habe. Das sage nichts über den Willen der Gesellschafter zum Zeitpunkt der letzten Satzungsänderung aus. Die Gesellschafter hätten damals vielleicht mit Bedacht keine Regelung bezüglich der Liquidation schaffen wollen, weil sie sich umfassend darum kümmern wollten, wenn es so weit ist.

Zuletzt meint das Gericht, eine besonders restriktive Auslegung vornehmen zu müssen. Bei § 181 BGB gehe es ohnehin schon um Interessenkonflikte. „Am Ende des Lebens einer GmbH“ bestünde sogar eine besondere Gefahr von Missbräuchen.

 

FAZIT

Der Beschluss ist ein Lehrstück in Sachen „wenn es einmal nicht läuft“. Gerade in Liquidationsverfahren ist man auf klare Verhältnisse, Vertrauen und effizientes Vorgehen angewiesen. Bekommt man es dann mit einer Zwischenverfügung des Registergerichts ausgerechnet im Bereich der Vertretungsmacht der Liquidatoren zu tun, kann das zu ganz erheblicher Rechtsunsicherheit und Verzögerung führen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Befreiung von § 181 BGB in Rede steht. Ein Liquidator, der verbotenerweise Geschäfte mit sich selbst vornimmt, kann auch schnell einmal in den Verdacht einer Untreue zulasten der vertretenen Gesellschaft geraten.

Der Beschluss ist klar und anschaulich geschrieben und die Argumente sind alle gut nachvollziehbar. Die Frage ist aber, ob es diese Strenge gerade im Bereich von Alleingesellschafter-Konstellationen und bei Personenidentität zwischen Geschäftsführer und Liquidator braucht. Die Entscheidung hat gewissermaßen zu einer Pattsituation zwischen in diesem Rechtsgebiet sehr wirkmächtigen Obergerichten geführt. Das führt erst einmal zu weiterer Rechtsunsicherheit in diesen Bereich und es ist darauf zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof Gelegenheit bekommt, die Sache für alle verbindlich zu entscheiden.

Bis dahin kann man sich wohl sicherheitshalber auch in den bislang anders entscheidenden OLG-Bezirken an die Anforderungen des OLG Frankfurt am Main halten. Zum einen sind dessen Anforderungen strenger, sodass die dortigen erst recht erfüllt sind. Zum anderen ist man nie ganz sicher, ob sich ein Registergericht und OLG angesichts der Entscheidung eine andere Meinung bildet.

Maßbegliche Entscheidung: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Mai 2019, Az. 20 W 87/18, DNotZ 2020, 219

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