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Vom Privileg zur Belastung? Haftung von Unternehmen für Kartellrechtsverstöße ihrer Handelsvertreter

Fachbeiträge
Vom Privileg zur Belastung? Haftung von Unternehmen für Kartellrechtsverstöße ihrer Handelsvertreter

Der Handelsvertreter wird hier nach der Rechtsprechung der EU-Gerichte nicht als eigenständiges Unternehmen, sondern als Bestandteil des Herstellers angesehen. Preisabsprachen innerhalb eines Unternehmens werden vom Kartellrecht nicht erfasst. Nun zeigte das Europäische Gericht (EuG) aber die Kehrseite der Medaille auf: Auch wenn der Handelsvertreter eigenständig gegen das Kartellrecht verstößt, wird er als Teil desjenigen Unternehmens angesehen, das ihn beauftragt hat. Hersteller müssen daher unter Umständen vollumfänglich für Kartellverstöße ihrer Handelsvertreter haften.

In dem Rechtsstreit vor dem EuG berief sich ein Unternehmen darauf, dass es selbst keinen Kartellrechtsverstoß begangen habe. Vielmehr habe lediglich ein italienischer Handelsvertreter an Kartelltreffen am Rande von Verbandstagungen teilgenommen. Von dessen Verhalten habe es keine Kenntnis gehabt. Auch eine Zurechnung von dessen Verhalten komme nicht in Betracht.

Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Wer im Kartellrecht grundsätzlich von der Zurechnung des Handelsvertreters zum Unternehmen profitiere, müsse sich auch dessen Verhalten zu eigenen Lasten zurechnen lassen. Eine Haftungszurechnung komme immer dann in Betracht, wenn es sich um ein „echtes“ Handelsvertreterverhältnis handele. Dafür kommt es auf zwei Kriterien an: Zum einen dürfe der Handelsvertreter kein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen und zum anderen müsse der Handelsvertreter ausschließlich oder fast ausschließlich für den Hersteller tätig sein und dürfe somit nicht in erheblichem Umfang als Eigenhändler auf dem relevanten Markt tätig sein.

Liegt ein solches „echtes“ Handelsvertreter verhältnis vor, kann das kartellrechtswidrige Verhalten des Handelsvertreters nach Auffassung des EuG dem Hersteller auch ohne dessen Kenntnis zugerechnet werden. Dies begründete das Gericht insbesondere damit, dass der Hersteller in wirtschaftlicher Hinsicht Hauptnutznießer der wettbewerbswidrigen Handlungen sei. Nach Auffassung des EuG gelte dies auch dann, wenn der Handelsvertreter mehrere Hersteller gleichzeitig vertritt.

Der betroffene Hersteller musste daher letztlich eine Geldbuße in Höhe von EUR 7,5 Mio. für die Kartellbeteiligung seines Handelsvertreters bezahlen. Um derartige Haftungsfolgen zu minimieren, sollten auch Handelsvertreter in präventive Schulungsmaßnahmen und Compliance-Kodizes einbezogen werden. Gleiches gilt für interne Compliance-Strukturen zur Aufdeckung und Ahndung von Rechtsverstößen: Handelsvertreter müssen hier genauso wie die eigenen Mitarbeiter kontrolliert werden und gegebenenfalls disziplinarische Konsequenzen aus ihrem Verhalten tragen.

Maßgebliche Entscheidung: EuG, Urt. v. 15.07.2015 – T-418/10 (nicht rechtskräftig)

Fazit: Unternehmen haften auch ohne positive Kenntnis für das kartellrechtswidrige Verhalten ihrer „echten“ Handelsvertreter. Um Bußgeld- und Schadensersatzrisiken zu minimieren, müssen Unternehmen daher für ihre Handelsvertreter genauso Compliance-Vorkehrungen treffen wie für die eigenen Mitarbeiter.

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