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Virtuelle Hauptversammlungen bis Ende 2021?

Fachbeiträge
Virtuelle Hauptversammlungen bis Ende 2021?

Gemäß einem aktuellen Referentenentwurf des Bundesjustizministerium (Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie - GesRGenRCOVMVV) vom 18. September 2020 soll die Möglichkeit der sog. virtuellen Hauptversammlung bis Ende 2021 verlängert werden.

Das aktuell geltende Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sollte eigentlich Ende des Jahres 2020 auslaufen. Nunmehr beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz von der ihm eingeräumten Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen und die Regelungen bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz begründet dies damit, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie nach wie vor „nicht unerhebliche Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens, auch hinsichtlich der Versammlungsmöglichkeit von Personen, insbesondere von größeren Personengruppen“ bestehen. Vor diesem Hintergrund soll für die betroffenen Rechtsformen Planungssicherheit geschaffen werden. Sie sollen weiterhin in der Lage sein, im Falle fortbestehender oder erweiterter Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten Beschlussfassungen vorzunehmen und damit handlungsfähig zu bleiben. Allerdings führt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in seiner Begründung auch aus, dass „die Unternehmen von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch machen sollten, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens erforderlich erscheint.“

Nach einem Artikel des Handelsblatts vom 12. Juni 2020 haben sich wohl die Chefetagen mit den digitalen Aktionärstreffen arrangiert. Allerdings werde hingegen bei den Anlegern aus Misstrauen inzwischen handfeste Ablehnung. Deshalb sollte die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung mit Bedacht genutzt werden.

Verlängerte Fristen auch im Umwandlungsrecht

Da auch die Geltung des § 4 des GesRuaCOVBekG weiter Geltung haben soll, wären auch im Jahr 2021 Umwandlungen auf Grundlage eines Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 bis zum Jahresende 2021 möglich. Ob, wie bereits bei der ursprünglichen Verlängerung der Fristen, auch das Umwandlungssteuergesetz entsprechend angepasst wird, ist derzeit nicht klar. Hier ist deshalb selbst nach Verabschiedung der GesRGenRCOVMVV höchste Vorsicht geboten ist.

Fazit

Sofern die Verordnung aufgrund des Referentenentwurfs in Kraft tritt, wäre dies für Unternehmen auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen eine erhebliche Erleichterung.

 

Aktualisiert 28.10.2020: Durch Verkündung des GesRGenRCOVMVV im Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 48, S. 2258, ist nun klar, dass die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung sowie der ganzjährigen Umwandlungen von Unternehmen bis zum 31. Dezember 2021 möglich sein wird.

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