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Verträge einer AG mit ihren Vorstandsmitgliedern ohne Mitwirkung des Aufsichtsrats?

Fachbeiträge

Für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder ist ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofs bedeutsam. Es befasst sich mit der Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern.

Nach § 112 AktG wird eine AG gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vertreten. Hintergrund der Regelung ist die Besorgnis, dass der Vorstand bei der Vertretung gegenüber einzelnen seiner Mitglieder nicht ausreichend unbefangen sein könnte. Die ausschließliche Vertretungsmacht des Aufsichtsrats besteht für alle Rechtsgeschäfte und für Rechtsstreitigkeiten jeder Art. Unerheblich ist, ob im Einzelfall tatsächlich die Interessen der AG gefährdet erscheinen.

Für Verträge zwischen einer AG, einem Vorstandsmitglied und weiteren Beteiligten hat der BGH die Zuständigkeit des Aufsichtsrats zur Vertretung der AG nun einschränkend ausgelegt. Demnach ist der Aufsichtsrat in diesen Fällen nicht automatisch zuständig. Der BGH hat für die Zuständigkeit des Aufsichtsrats darauf abgestellt, ob die AG und das Vorstandsmitglied im Verhältnis zueinander gegenläufige Willenserklärungen abgeben oder ob es sich um parallele Willenserklärungen gegenüber einem Dritten handelt.

Von gegenläufigen Willenserklärungen ist nach dem BGH nicht auszugehen, wenn die Vereinbarung keine Regelungen enthält, durch die das Vorstandsmitglied gegenüber der AG berechtigt oder verpflichtet wird.

Es lägen dann vielmehr parallele Willenserklärungen gegenüber dem Dritten vor und § 112 AktG komme nicht zur Anwendung. Die AG könne beim Abschluss einer derartigen Vereinbarung wirksam durch nicht an der Vereinbarung beteiligte Vorstandsmitglieder vertreten werden.

Fazit:


Geht es um den Abschluss einer mehrseitigen Vereinbarung zwischen einer AG, einem ihrer Vorstandsmitglieder und einem Dritten ist der Aufsichtsrat nicht in jedem Fall vertretungsberechtigt. Vielmehr muss geprüft werden, ob durch die Vereinbarung überhaupt Rechte und Pflichten zwischen der AG und dem Vorstandsmitglied begründet werden. Ist dies nicht der Fall, kann die AG bei dem Abschluss der Vereinbarung durch ihren Vorstand vertreten werden.

Maßgebliche Entscheidung:BGH, Urt. v. 25.07.2017 – II ZR 235/15

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