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Verschärfung der Mängelhaftung des Verkäufers

Fachbeiträge

Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung bringt zahlreiche Änderungen, die wesentliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Ansprüchen in der Lieferkette haben können.

Aktuelle Rechtslage


Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage muss der Verkäufer dem Käufer die Aus- und Wiedereinbaukosten nur dann im Rahmen der Nacherfüllung verschuldensunabhängig erstatten, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Ist der Käufer dagegen Unternehmer, muss der Verkäufer dem Käufer die Aus- und Wiedereinbaukosten nur erstatten, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Der Verkäufer hat demzufolge bei mangelhaften Lieferungen an Unternehmer die Möglichkeit, sich zu exkulpieren. Insbesondere wenn der Verkäufer Handelsware oder Komponenten für eigene Produkte zugekauft hat, kann der Verkäufer sich unter Umständen darauf berufen, dass ihn insoweit keine Prüfungspflichten trafen oder der Mangel nicht erkennbar war. Steht jedoch am Ende der Lieferkette ein Verbraucher, schlagen die Aus- und Wiedereinbaukosten im Wege des Lieferantenregresses auch dann bis zum Verkäufer durch, wenn der Verkäufer die Produkte an einen Unternehmer verkauft hat.

Änderungen zum 1. Januar 2018


Zum 1. Januar 2018 wird ein neuer § 439 Abs. 3 BGB eingeführt. Danach ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Diese neue Regelung gilt auch, wenn der Käufer Unternehmer ist und unabhängig davon, ob am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf stattfindet.

Weiter wird § 309 Nr. 8 lit. b) cc) BGB geändert. Danach sollen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sein, wenn sie die Pflicht des Verkäufers, die Aufwendungen für Nacherfüllungen nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu tragen, ausschließen oder beschränken. Dies gilt zunächst nur gegenüber Verbrauchern. Allerdings heißt es in der Gesetzesbegründung, dass eine Regelung, in der die Aus- und Wiedereinbaukosten abbedungen werden, über § 307 Abs. 1 BGB auch gegenüber Unternehmern grundsätzlich unwirksam sein soll.

§ 445a BGB n. F. erleichtert dem Verkäufer eines mangelhaften Produkts die Möglichkeit, seinen Lieferanten in Regress zu nehmen. Denn sie erstreckt die verschuldensunabhängige Erstattung der Aus- und Wiedereinbaukosten im Wege des Lieferantenregresses entsprechend der Erweiterung in § 439 Abs. 3 BGB n. F. auch auf solche Kaufverträge, bei denen der (Zwischen-) Käufer Unternehmer ist. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen die durch die Erfüllung von Nacherfüllungspflichten anfallenden Kosten in der Lieferkette möglichst bis zum Verursacher des Mangels weitergereicht werden.

Zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelungen


Die Neuregelungen finden (nur) Anwendung auf Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Für Verträge, die vorher geschlossen wurden, bleibt es beim bisherigen Recht.

Fazit:


Die Änderungen führen einerseits zu einer erweiterten Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Aufgrund der Erweiterung des Lieferantenregresses wird andererseits die Weiterreichung der Kosten für den Aus- und Wiedereinbau vom Verkäufer auf seinen Lieferanten erleichtert.

Vorsicht ist in einer Fallkonstellation geboten: Haben Käufer verschuldensunabhängige Ansprüche gegen Verkäufer (Verträge aus dem Jahr 2018), während sich der Lieferantenregress nach dem alten Recht bestimmt (Verträge aus dem Jahr 2017) wonach sich der Lieferant exkulpieren kann, besteht die Gefahr einer Haftungslücke. Insofern empfehlen wir, abzuklären, ob die Ausund Wiedereinbaukosten zumindest von einer Versicherung gedeckt sind.

Maßgebliche Gesetzesmaterialien:

BT-Drucksache 18/11437 vom 08.03.2017, BR-Drucksache 123/16 vom 11. 03.2016

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