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Verschärfte Wegzugsbesteuerung innerhalb der EU für natürliche Personen

Fachbeiträge
Verschärfte Wegzugsbesteuerung innerhalb der EU für natürliche Personen

Verschärfte Wegzugsbesteuerung innerhalb der EU für natürliche Personen

Ab dem Jahr 2022 treten zum Teil schärfere steuerliche Regelungen bei einem Wegzug innerhalb der EU/EWR in Kraft. Besteht eine Beteiligung von mindestens 1 % an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft im Privatvermögen, sollte ein vielleicht bereits geplanter Wegzug unbedingt noch in diesem Jahr erfolgen.

Fiktive Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Laut § 6 Außensteuergesetz (AStG) wird bislang unter bestimmten Voraussetzungen eine fiktive Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zum gemeinen Wert angenommen. Dies ist der Fall, wenn eine natürliche Person durch Aufgabe ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland ihre unbeschränkte Steuerpflicht beendet (Wegzug) oder das Besteuerungsrecht Deutschlands aus einem Verkauf der Anteile beschränkt oder ausgeschlossen wird (zum Beispiel Ansässigkeitswechsel, Einlage in ein ausländisches Betriebsvermögen). Ebenso schädlich ist die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person (Vererben, Verschenken).

Änderungen durch ATAD-Umsetzungsgesetz

Mit der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) kam auch die sogenannte Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG auf den Prüfstand. Die Gesetzesänderungen sollen zum einen der Rechtsprechung des EuGHs in den letzten Jahren Rechnung tragen und zum anderen die Anforderungen an die erhöhte Mobilität in einer globalisierten Zeit mit den fiskalischen Interessen in Gleichklang bringen.

Zwar gelten die Grundzüge der bisherigen Regelung größtenteils weiter, jedoch können die Änderungen vor allem in EU/EWR-Sachverhalten massiv sein. So wird es nach dem 31. Dezember 2021 auch bei einem Wegzug innerhalb der EU/EWR keine unbefristete Stundung des fiktiven Veräußerungsgewinnes geben. Dieser ist zukünftig in sieben Raten, jährlich zum 31. Juli, zu zahlen. Zusätzlich wird meist eine Sicherheitsleistung erforderlich sein. Im Gegenzug entfällt die Härtefallprüfung und von einer Verzinsung wird abgesehen.

Die Rückkehrregelung des § 6 Abs. 3 AStG, wonach bei nur vorübergehender Abwesenheit die Wegzugsteuer (unter Einhaltung gewisser Anforderungen) entfällt, bleibt auch weiterhin bestehen und wird von fünf bzw. zehn Jahren auf sieben bzw. zwölf Jahre erweitert. Bei der Verlängerungsmöglichkeit wird es zukünftig nicht mehr darauf ankommen, ob berufliche Gründe für die Abwesenheit bestehen. Laut Gesetzesbegründung soll zudem auf erhöhte Nachweise bei der Rückkehrabsicht verzichtet werden, um den Steuerpflichtigen ausreichend Flexibilität und Mobilität zu bieten.

Fazit

Halten Sie Anteile von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft in Ihrem Privatvermögen und haben Sie bereits ernsthaft einen Wegzug innerhalb der EU/EWR ins Auge gefasst, ist es auf jeden Fall ratsam noch in diesem Jahr aktiv zu werden. Zögern Sie nicht uns anzusprechen. Gerne können wir das weitere Vorgehen planen.

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