Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Vergabestatistikverordnung: Neue Pflichten für öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Hand
Vergabestatistikverordnung: Neue Pflichten für öffentliche Auftraggeber

Die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) verpflichtet öffentliche Auftraggeber, ab dem 1. Oktober 2020 bestimmte Daten zu Vergabeverfahren an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Ziel der VergStatVO ist es, valide Aussagen über das jährliche Beschaffungsvolumen von Bund, Ländern und Kommunen zu generieren.

In der Folge sollen die wesentlichen Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber überblicksartig dargestellt werden.

Persönlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

Von der Pflicht zur Meldung bestimmter Vergabedaten sind grundsätzlich alle Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) betroffen, also öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber. Zu melden sind bei öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich alle öffentlichen Aufträge ab 25.000 EUR (ohne Ust.) sowie Konzessionen nach Maßgabe der KonzVgV. Die Einzelheiten sind in § 2 VergStatVO geregelt.

Meldepflichtig sind vergebene Aufträge und Konzessionen, auf die ab dem 1. Oktober 2020 der Zuschlag erteilt wird.

Zu übermittelnde Daten

Der Umfang der Meldung richtet sich nach den Anlagen zur VergStatVO. Die zu übermittelnden Daten variieren je nach der Art des konkreten Auftrags, beispielsweise danach, ob eine Vergabe im Ober- oder im Unterschwellenbereich erfolgt. Solche Daten können etwa die Art des Auftrages, die Losaufteilung oder der Auftragswert sein.

Die Daten zu der jeweiligen Vergabe müssen innerhalb von 60 Tagen nach der Zuschlagserteilung übermittelt werden, wobei eine verspätete Übermittlung nicht mit Sanktionen verbunden ist.

Übermittlung der Daten durch Berichtsstellen

Die Meldungen selbst erfolgen durch sogenannte „Berichtsstellen“. Diese Berichtsstellen werden durch die meldepflichtigen Auftrag- bzw. Konzessionsgeber bestimmt und müssen sich für die elektronische Datenübermittlung beim Statistischen Bundesamt registrieren.

Den öffentlichen Auftraggebern steht es frei, wen sie als Berichtsstelle bestimmen (vgl. § 1 Abs. 1 VergStatVO).

Die Berichtsstelle kann identisch mit der Vergabestelle sein, da diese im Regelfall über alle zu meldenden Daten verfügt.

Die meldepflichtigen Auftraggeber können jedoch auch abweichende Berichtsstellen bestimmen. Dies ist beispielsweise bei stark dezentral organisierten Kommunen mit mehreren Vergabestellen denkbar. In diesem Fall kann eine zentrale Berichtsstelle für sämtliche meldepflichtigen Aufträge bestimmt werden, etwa das Rechnungsprüfungsamt.

Zudem können die meldepflichtigen Auftraggeber auch externe Dienstleister als Berichtsstelle einbinden. Dies kann sich anbieten, wenn diese Stelle ohnehin das jeweilige Vergabeverfahren in weiten Teilen für den Auftraggeber durchführen.

Die Bestimmung der Berichtsstelle bzw. ihre Registrierung dient im Wesentlichen der Identifizierung des Absenders der Meldungen, etwa für den Fall, dass Rückfragen zur Datenübermittlung entstehen.

Wege zur Übermittlung der Daten

Den Berichtstellen stehen zwei Wegen offen, die meldepflichtigen Daten zu übermitteln.

Die Daten können manuell in einem Online-Formular via IDEV (Internet Datenerhebung im Verbund) übermittelt werden. Hierbei handelt es sich um das Online-Meldeverfahren der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

Alternativ können die Daten automatisiert mittels einer Datenschnittstelle aus einem IT-System bzw. Fachverfahren mit Hilfe von eSTATISTIK.core (kurz: .CORE) übermittelt werden. Die meldepflichtigen Daten können auf diesem Weg automatisiert aus dem E-Vergabe-System an das Statistische Bundesamt übermittelt werden, sofern das jeweilige E-Vergabe-Tool dies bereits eingerichtet hat.

Zurück