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Update zum LkSG: Handreichung des BAFA zur Zusammenarbeit in der Lieferkette

Fachbeiträge
Update zum LkSG: Handreichung des BAFA zur Zusammenarbeit in der Lieferkette

Die Zusammenarbeit mit Zulieferern spielt bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) eine besondere Rolle. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern“ veröffentlicht, die Unternehmen weitere Hinweise zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gibt.

 

Ausgangspunkt

Das LkSG gilt für Unternehmen ab einer bestimmten Größe (mindestens 3.000 Beschäftigte ab dem 1. Januar 2023 und mindestens 1.000 Beschäftigte ab dem 1. Januar 2024) und verpflichtet zur Sorgfalt in der Lieferkette, um Menschenrechte zu schützen. Auch Unternehmen außerhalb des LkSG-Anwendungsbereichs können aufgrund einer Zulieferbeziehung zu verpflichteten Unternehmen betroffen sein. Denn um ihre eigenen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, müssen verpflichtete Unternehmen mit ihren Zulieferern zusammenarbeiten. Vermehrt stellen verpflichtete Unternehmen dabei zu weitreichende Forderungen an ihre Zulieferer oder versuchen, die Sorgfaltspflichten auf ihre Zulieferer abzuwälzen. Dieser Tendenz schiebt das BAFA mit seiner neuesten Handreichung einen Riegel vor. Auch Pauschallösungen erteilt es eine klare Absage.

 

Kernbotschaft(en) der Handreichung

Bei der Zusammenarbeit seien verpflichtete Unternehmen oftmals auf die Unterstützung ihrer Zulieferer angewiesen, etwa bei der Risikoanalyse, den Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie dem Beschwerdeverfahren. Doch das BAFA setzt auch Grenzen: Die Zusammenarbeit darf nicht zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des LkSG führen und Pflichten aus dem LkSG dürfen nicht auf Zulieferer abgewälzt werden.

Aus dieser Kernbotschaft leitet das BAFA für verpflichtete Unternehmen folgende Prinzipien ab:

  • Sie müssen eine eigenständige Risikoanalyse durchführen. Sie darf nicht pauschal durch den Verweis auf vertragliche Zusicherungen von Zulieferern ersetzt werden.
  • Die Ergebnisse der eigenen Risikoanalyse müssen in den Informationsabfragen bei ihren Zulieferern berücksichtigt werden. Bei Zulieferern, bei denen nach einer ordnungsgemäßen Risikoanalyse keine oder nur geringe Risiken zu Tage traten, sind weniger intensive Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen als bei hochrisikobehafteten Zulieferern. Pauschale Informationsabfragen und unterschiedslose Präventionsmaßnahmen bei Zulieferern sind unangemessen.
  • Es muss ein eigenes Beschwerdeverfahren eingerichtet und unterhalten werden. Ein Beitritt zu einem geeigneten externen Beschwerdeverfahren ist möglich. Es reicht aber nicht, lediglich auf ein Beschwerdeverfahren beim Zulieferer zu verweisen.

Für Zulieferer, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, zieht das BAFA folgende Schlüsse:

  • Solche Zulieferer sind nicht verpflichtet, die gesetzlichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Ihnen drohen vom BAFA keine Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen.
  • Sie sind außerdem dem BAFA gegenüber nicht berichts- oder rechenschaftspflichtig. Sie sind auch nicht verpflichtet, sich unmittelbar an der Erstellung des Berichts eines verpflichteten Unternehmens zu beteiligen.

 

Empfehlungen des BAFA für die Zusammenarbeit in der Lieferkette

Zulieferer sollen zum Beispiel Auskunftsverlangen des verpflichteten Unternehmens hinterfragen und darauf achten, dass die übermittelten Informationen etwa durch Geheimhaltungsvereinbarungen ausreichend geschützt werden.

Verpflichtete Unternehmen sollen auf fehlende Auskünfte von Zulieferern, die sie jedoch für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten benötigen, im Rahmen der Berichterstattung hinweisen. Dabei sollte das verpflichtete Unternehmen darlegen, woran die Informationsgewinnung scheiterte und welche alternativen Maßnahmen es herangezogen hat.

 

Fazit

Aus Sicht von Zulieferern ist die Handreichung zu begrüßen, da sie verpflichteten Unternehmen Grenzen im Umgang mit Zulieferern aufzeigt. Ob sich ein Zulieferer in der Praxis darauf berufen wird, hängt auch davon ab, in welchem Maße er auf das verpflichtete Unternehmen als Kunde angewiesen ist und wie sich Wettbewerber aufstellen. Aus Sicht der verpflichteten Unternehmen stellt die Handreichung eine weitere Absage an Pauschallösungen und Abwälzung der Pflichten dar. Sie sollten auch diese Handreichung ernst nehmen, denn das BAFA wird Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten prüfen und sanktionieren.

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