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Update zum LkSG: Die Handreichungen des BAFA

Fachbeiträge
Update zum LkSG: Die Handreichungen des BAFA

Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) enthält an vielen Stellen unbestimmte Rechtsbegriffe und wirft dadurch in der Praxis viele Fragen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf. Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Handreichungen und Informationen zur Risikoanalyse, Berichterstattung und Beschwerdeverfahren sowie zur Angemessenheit und Wirksamkeit veröffentlicht. Diese sollen den verpflichteten Unternehmen die Umsetzung ihrer individuellen Sorgfaltspflichten erleichtern.

Handreichung zur Angemessenheit und Wirksamkeit

Alle Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern und ab dem 1. Januar 2024 mit mindestens 1.000 Mitarbeitern müssen zahlreiche Sorgfaltspflichten erfüllen, um menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken entgegenzuwirken (§ 3 Abs. 1 LkSG). Für alle Sorgfaltspflichten gilt das Prinzip der Angemessenheit. Das BAFA hebt in seiner Handreichung hervor, dass ein Unternehmen mit dem Angemessenheitsprinzip einen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten erhält. Es hänge von der individuellen Unternehmens- und Risikosituation ab, welche Risiken das Unternehmen wie, in welcher Reihenfolge und Intensität anzugehen hat. Damit sei sichergestellt, dass von den Unternehmen nichts Unzumutbares erwartet wird.

Maßnahmen sind wirksam, wenn sie es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen zu verhindern, zu beenden oder deren Ausmaß zu minimieren (§ 4 Abs. 2 LkSG, Prinzip der Wirksamkeit). Das BAFA betont den engen Zusammenhang zwischen der Angemessenheit und Wirksamkeit. Nur aus wirksamen Maßnahmen dürfe ein Unternehmen eine angemessene Auswahl treffen. Ob ein Unternehmen angemessene und wirksame Maßnahmen ergriffen hat, werde aus einer ex-ante Perspektive geprüft, so das BAFA.

Handreichung zum Beschwerdeverfahren

Mit einem angemessenen Beschwerdeverfahren soll es Personen ermöglicht werden, das Unternehmen auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich oder in der Lieferkette hinzuweisen (§ 8 Abs. 1 LkSG). Das BAFA stellt in dieser Handreichung klar, dass das Beschwerdeverfahren für interne und externe Personen zugänglich sein muss. Die Anforderungen an den Zugang zum Beschwerdeverfahren orientieren sich an den wichtigsten Zielgruppen. Das sind Personen, die von den Menschenrechts- oder Umweltverletzungen betroffen sein können wie zum Beispiel Kinder, Menschen mit Einschränkungen, nicht alphabetisierte Menschen oder Minderheiten. Diese muss das Unternehmen vorab ermitteln. Als mögliche Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Zugang nennt das BAFA eine regelmäßige Information der Zielgruppen über das Beschwerdeverfahren in der landesspezifischen Sprache, grafisch aufbereitete Poster an von den Zielgruppen häufig frequentierten Orten und ein kostenfreier Zugang über Hotlines oder Online-Zugänge. Laut BAFA muss ein Unternehmen umso mehr Aufwand in das Beschwerdeverfahren und den Zugang stecken, je mehr menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken es bei seiner Risikoanalyse ermittelt hat.

Informationen und Fragenkatalog zur Berichterstattung

Über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr müssen Unternehmen jährlich einen Bericht erstellen und spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der eigenen Internetseite veröffentlichen (§ 10 Abs. 2 LkSG). Dazu gibt es vom BAFA einen Fragenkatalog zur Berichtserstattung. Füllt ein Unternehmen diesen Fragenkatalog vollständig und wahrheitsgemäß aus und veröffentlicht den dann generierten Bericht auf seiner Internetseite, kommt das Unternehmen laut BAFA seiner Berichtspflicht nach. Das BAFA betont, dass es die Unternehmen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten kontrollieren wird. Welche Unternehmen intensiver geprüft werden, hängt auch davon ab, wie plausibel der eingereichte Bericht ist.

Handreichung zur Risikoanalyse

Um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Lieferanten zu ermitteln, müssen Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse durchführen (§ 5 Abs. 1 LkSG). Voraussetzung dafür ist laut BAFA, dass das Unternehmen Transparenz über seinen Geschäftsbereich, seine Beschaffungsstruktur und seine Lieferketten schafft. Das BAFA betont, dass zwischen der Risikoanalyse und den anderen Sorgfaltspflichten eine Wechselwirkung besteht. Erfahrungen aus der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen und Erkenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren müssen in die Risikoanalyse einfließen; umgekehrt bedingt die Risikoanalyse die Präventionsmaßnahmen. Des Weiteren gibt das BAFA Hinweise zu den unterschiedlichen Reichweiten der jährlich durchzuführenden Risikoanalyse und den anlassbezogenen Risikoanalysen. Letztere müssen nach substantiierter Kenntnis von einer möglichen Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem mittelbaren Zulieferer oder der Veränderung der Geschäftstätigkeit durchgeführt werden.

Fazit

Die verpflichteten Unternehmen sollten bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten die Hinweise des BAFA in den Handreichungen berücksichtigen. Denn schließlich ist es das BAFA, das Verletzungen der Sorgfaltspflichten ahndet. Sie sollten auch den Hinweis des BAFA, dass der eingereichte Bericht ein Kriterium für eine intensivere Kontrolle ist, ernst nehmen und den Bericht als Visitenkarte gegenüber dem BAFA verstehen. Weitere Handreichungen zu anderen Sorgfaltspflichten sind zu erwarten.

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