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Update Corona-Krise: Passende Liquiditätshilfen finden und laufende Finanzierungen nicht vergessen

Fachbeiträge
Update Corona-Krise: Passende Liquiditätshilfen finden und laufende Finanzierungen nicht vergessen

Bund und Länder haben zur Bewältigung der Corona-Krise diese Woche das größte Unterstützungsprogramm seit Bestehen der Bundesrepublik auf den Weg gebracht. Neben erleichtertem Zugang zu Kurzarbeitergeld und Steuerstundungen werden zusätzlich zu den Kreditprogrammen nun auch direkte Zuschüsse an Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen gewährt.

Um die für sich passende Unterstützung zu finden, muss jedoch genau hingeschaut werden. Denn die Bedingungen der Bundes- und Landeshilfen weichen voneinander ab. Auch der Zweck, für die die Unternehmen die Mittel aus den Förderprogrammen verwenden dürfen, unterscheidet sich. Werden die Fördermittel nicht wie vorgesehen verwendet, macht sich der Unternehmer schlimmstenfalls des Subventionsbetrugs strafbar.

Sofort-Hilfen für Selbstständige und Kleinunternehmen

Selbstständige und Kleinunternehmen haben nun Zugang zu Direkt-Zuschüsse, die sie anders als staatlich geförderte Kredite nicht zurückzahlen müssen.

Der Bund gewährt Einzel-Unternehmern und Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 9.000 zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen in den nächsten drei Monaten. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigen erhalten einmalig EUR 15.000. Die Zuschussgewährung ist an bestimmte Pflichten geknüpft, insbesondere muss eine Überkompensation zurückerstattet werden und ist der Zuschuss in 2021 als Gewinn zu versteuern.

Die Bundeszuschüsse sind mit Landeszuschüssen und bestimmten anderen Subventionen (sog. de-minimis-Beihilfen) kombinierbar.

Baden-Württemberg gewährt Selbstständigen und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten mit Sitz im Land entsprechend der Bundeshilfe weitere Zuschüsse in derselben Höhe von EUR 9.000 und EUR 15.000. Darüber hinaus können in Baden-Württemberg Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten Sofort-Hilfen von EUR 30.000 erhalten. Viele andere Bundesländer bieten zusätzliche Hilfen an, deren Höhe je nach Anzahl der Beschäftigten gestaffelt ist.

Daher sollte immer genau geprüft werden, ob ein Bundes- oder Landeszuschuss beantragt werden kann und ob diese kombiniert werden können.

KfW-Sonderprogramm steht

Das zur Bewältigung der Corona-Krise angekündigte Sofortprogramm der KfW steht nun zur Verfügung.

Die Mittel aus dem Sofort-Programm werden für Unternehmen, die mehr als 5 Jahre aktiv sind, über den KfW-Unternehmerkredit und für Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, über den ERP-Gründerkredit gewährt.

Große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, mehr als EUR 50 Mio. Umsatz oder eine Bilanzsumme von mehr als EUR 43 Mio. profitieren bei dem KfW-Unternehmerkredit von einer Risikoübernahme durch die KfW in Höhe von bis zu 80 %. Für kleine und mittlere Unternehmen übernimmt die KfW sogar bis zu 90 % des Risikos.

Die Kredithöhe ist für jede Unternehmensgruppe auf EUR 1 Mrd. und folgende Schwellenwerte begrenzt:

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.

Die Höhe des ERP-Gründerkredits für jüngere Unternehmen ist entsprechend beschränkt.

Die Programme können von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden, die bedingt durch die Corona-Krise nun Finanzierungsprobleme haben und sich zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befanden. Dies ist laut der KfW der Fall, wenn das Unternehmen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse auswies, die Hausbank beziehungsweise Konsortialbank keine Kenntnis von ungeregelten Zahlungsrückständen des Antragstellers von mehr als 30 Tagen hatte und keine Stundungsvereinbarungen oder Covenantbrüche bestanden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist gemäß der aktuellen Planung unter der Annahme einer sich auf Vorkrisenniveau normalisierenden Wirtschaftslage die Durchfinanzierung des Unternehmens bis zum 31.12.2020 voraussichtlich gegeben und es besteht eine positive Fortführungsprognose.

Ergänzt werden diese Programme durch das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“. Hier beteiligt sich die KfW an Konsortialfinanzierungen von Geschäftsbanken zu marktüblichen Konditionen mit einer Risikobeteiligung von mindestens EUR 25 Mio. und höchstens 80 % in Bezug auf das Finanzierungsvorhaben bzw. 50 % der Gesamtverschuldung sowie begrenzt auf folgende Schwellenwerte:

  • das Doppelte der jährlichen Lohnabrechnungen 2019 oder
  • 25% des Gesamtumsatzes des Jahres 2019 oder
  • Liquiditätsbedarf der kommenden 12 Monate.

Förderbedingungen genau prüfen

Zu beachten ist jedoch bei allen Programmen, dass die Kredite nicht für jeden Unternehmenszweck verwendet werden dürfen. Insbesondere Umschuldungen von bis zum 12.03.2020 gewährten Krediten, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen sind ausgeschlossen. Zudem kann die Hausbank eine bankübliche Besicherung des Kredits verlangen.

Um auch hier als Geschäftsführer keine persönlichen Risiken einzugehen, müssen die Förderbedingungen stets genau geprüft werden und sollte der voraussichtliche Finanzierungsbedarf durch eine sorgfältige Planung ermittelt werden.

Kreditprogramme der Länder ausgebaut

Auch die Bundesländer haben die Kreditprogramme ihrer Landes-Förderbanken vergangene Woche ausgebaut. Hier stehen alternativ zu dem KfW-Programm weitere Förderprogramme zur Verfügung. Dabei sind die Zwecke, für die die Kreditmittel verwendet werden dürfen, im Vergleich zu den KfW-Krediten durchaus unterschiedlich. Zum Teil dürfen die Landes-Kredite auch für Umschuldungen verwendet werden.

Die Förderkredite der Länder können je nach Finanzierungsvorhaben daher eine sinnvolle Alternative zu den KfW-Krediten darstellen.

Auch insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Hausbank berechtigt ist, eine bankübliche Besicherung zu verlangen, obwohl sie eine hohe Risikoübernahme durch die Förderbank erhält.

Bei fehlender Besicherung kann aber noch eine Staatsbürgschaft der Bürgschaftsbank eines Landes helfen, wobei die Bürgschaftsbanken häufig verlangen, dass der Unternehmer seinerseits eine persönliche Bürgschaft stellt. Im Verhandlungswege kann dies möglicherweise durch alternative Gestaltungen vermieden werden.

Hausbanken als Nadelöhr

Sämtliche Anträge auf einen KfW-Kredit oder den Kredit einer Landesförderbank muss das Unternehmen über seine Hausbank stellen.

Es ist damit zu rechnen, dass sie von einer Flut von Anträgen überschwemmt werden. Dabei leiden auch die Geschäftsbanken unter den Einschränkungen, die die Corona-Krise für den Arbeitsalltag mit sich bringt.

Um eine möglichst schnelle Bearbeitung des Kreditantrags zu ermöglichen, sollte dieser daher gut vorbereitet und die einzureichenden Unterlagen sauber aufbereitet sein. Die Unterlagen stehen zum Teil auf den Webseiten der Förderbanken zum Ausfüllen zur Verfügung.

Bei der Prüfung der Kreditanträge stehen die Hausbanken derzeit vor einem weiteren Problem: Da die künftige Entwicklung äußerst ungewiss ist, stehen einerseits die kreditsuchenden Unternehmen vor der Herausforderung, eine plausible Planung zu erstellen. Die Banken können andererseits Schwierigkeiten haben, eine positive Fortbestehensprognose für das Unternehmen zu bejahen, um den Kredit ausreichen zu können. Denn selbst wenn die Förderbanken ihnen einen erheblichen Teil ihres Risikos abnehmen, treffen die Banken trotzdem die aufsichtsrechtlichen Pflichten zur Prüfung des Kreditrisikos. Bei Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, dürften sie einen Kredit im Prinzip nur ausreichen, wenn ihnen ein positives Sanierungsgutachten vorliegt. Andernfalls würde die Bank möglicherweise einen sittenwidrigen Sanierungskredit ausreichen und ihren Mitarbeitern könnten strafrechtliche Konsequenzen drohen. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, regelt der Gesetzgeber durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsegesetz (COVInsAG), dass Kreditgewährungen an Unternehmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht als sittenwidrig anzusehen sind.

Zudem sind Banken in der Regel verpflichtet, bei einer Verschlechterung der Bonität des Kunden aufgrund des erhöhten Risikos einen Kredit mit höherem Eigenkapital zu unterlegen. Dies könnte sich ebenfalls als Hemmnis für die Ausreichung der Förderkredite erweisen. Die Aufsichtsbehörden haben jedoch bereits angekündigt, die Vorgaben für die Banken angesichts der aktuellen Situation abzumildern. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Banken schnell genug in der Lage sind, die Liquiditätshilfen an die Unternehmen auszuzahlen.

Laufende Finanzierungen nicht vergessen

Bei all den Corona-Hilfen dürfen die Unternehmen die bereits laufenden Finanzierungen natürlich nicht vergessen. Die nächsten Quartalsabschlüsse stehen an und so werden sich in den Bilanzen der Unternehmen möglicherweise schon die ersten negativen Auswirkungen bemerkbar machen.

Sofern die Finanzkennzahlen nicht eingehalten werden oder sich die Vermögensverhältnisse des Unternehmens verschlechtern, entsteht unter den laufenden Finanzierungsverträgen in der Regel ein Kündigungsrecht für die Banken. Das COVID-19-Abmildeungsgesetz sieht nur für Verbraucher ein Recht zu Tilgungsaussetzungen vor, falls der Kapitaldienst infolge der Corona-Krise nicht geleistet werden kann.

Unternehmen müssen die Auswirkungen der Corona-Krise und die daraus resultierenden Folgen für die laufenden Finanzierungen daher jetzt laufend bewerten. Falls der Eintritt eines Kündigungsgrunds absehbar ist oder sich Bedarf für Tilgungsaussetzungen einstellt, sollte möglichst früh das Gespräch mit dem Finanzierungspartner gesucht werden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Für die laufenden Finanzierungen stellen sich dabei ebenfalls Fragen, wie die Banken mit einem Antrag auf den Verzicht auf Kündigungsrechte oder Tilgungsaussetzung angesichts der aktuellen Situation umgehen müssen. Beantragt ein Kreditnehmer eine Tilgungsaussetzung aufgrund der Verschlechterung seiner Vermögenslage, erhöht sich die Risikoeinstufung des Kredits und kann dieser zu einem Sanierungsfall werden. Insoweit hält auch das COVInsAG keine klare Lösung bereit. Die Rückgewähr eines neuen Kredits, der nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen wurde und bis zum 30.09.2023 bzw. bei Förderkrediten auch später zurückbezahlt wird, kann zwar insolvenzrechtlich nicht angefochten werden. Die Bank hat so die Sicherheit, eine Tilgung trotz einer später eintretenden Insolvenz behalten zu dürfen. In der Praxis gibt es erste Unsicherheiten, wie mit Tilgungsaussetzungen unter bestehenden Krediten umzugehen ist. Solange nicht sicher ist, ob diese als neuer Kredit im Sinne des COVInsAG gelten, werden Banken sicherheitshalber vielfach weiterhin die allgemeinen Regeln anwenden.

In den kommenden Wochen werden sich bei Anwendung des Gesetzes sicherlich noch weitere Fragen ergeben, denen durch eine Nachjustierung des Gesetzgebers oder der Aufsicht hoffentlich Rechnung getragen wird.

 

Fazit

Um das für sich passende Hilfsprogramm zu finden, lohnt es sich, sich mit den einzelnen Förderprogrammen intensiv auseinanderzusetzen. Die Länder halten teilweise Programme bereit, die andere Finanzierungsmöglichkeiten zulassen als das KfW-Programm. Dabei dürfen die aktuellen Finanzierungen nicht vernachlässigt werden, sondern sind laufend auf etwaige Covenant-Brüche oder den Eintritt von Kündigungsrechten zu prüfen. Im Falle von Schwierigkeiten sollte der Finanzierungspartner möglichst früh angesprochen werden, um eine Lösung zu finden. Denn aus dem COVInsAG können sich auch für bestehende Finanzierungen Fragen ergeben, die erst noch geklärt werden müssen.

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