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Umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütungen von Gremienmitgliedern

Fachbeiträge
Umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütungen von Gremienmitgliedern

Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Vergütungen von Gremienmitgliedern haben sich – zurückgehend auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.06.2019 – C-420/18 „IO“) sowie des BFH (Urteil vom 27.11.2019 V R 23/19) und zwei sich hieran anschließende BMF-Schreiben vom 08.07.2021 und 29.03.2022 – Änderungen ergeben.

Nach wie vor ist zwar darauf abzustellen, ob das Gremienmitglied im Rahmen der Erbringung seiner Kontrollleistungen unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig ist. Die hierfür maßgebenden Kriterien haben sich jedoch geändert.

Bisherige Behandlung bis zum 31.12.2021

Das Gremienmitglied ist mit der Erbringung von Kontrollleistungen betraut und insoweit mangels Weisungsgebundenheit stets selbständig, respektive unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, tätig. Damit liegen hinsichtlich der entsprechenden Vergütungen umsatzsteuerbare Umsätze vor, die im Einzelfall unter den Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerbefreit sind, mit der bestehenden Möglichkeit, zur Eröffnung des Vorsteuerabzugs zur Regelbesteuerung zu optieren.

Behandlung seit dem 1.1.2022

Beamte und andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die die Gremienarbeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Arbeitgebers ausüben (sog. Delegationsregelung), sind stets nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen.

Für alle anderen Gremienmitglieder gilt Folgendes:

  • Die Gremienvergütung kann sich aus einer festen pauschalen Aufwandsentschädigung, einem variablen teilnahmeabhängigen Sitzungsgeld und einer Reisekostenerstattung.Leistungszeitpunkt ist für die Aufwandsentschädigung das Geschäftsjahresende, für das Sitzungsgeld der Tag der jeweiligen Gremiensitzung.
  • Bei ausschließlichem Erhalt einer Festvergütung wird das Gremienmitglied aufgrund des nicht gegebenen wirtschaftlichen Risikos und der somit fehlenden Selbständigkeit, nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes angesehen, so dass hinsichtlich der Vergütung kein umsatzsteuerbarer Umsatz gegeben ist.Eine Festvergütung liegt vor, wenn dem Gremienmitglied allgemein eine Aufwandsentschädigung für die Dauer seiner Gremienzugehörigkeit gezahlt wird (einschließlich Zuschlag für den (stellvertretenden) Vorsitz), nicht aber, wenn diese Vergütung in ursächlichem Zusammenhang mit konkreten, tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Einzeltätigkeiten erfolgt.
  • Erhält das Gremienmitglied eine rein variable Vergütung, gilt es als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Damit liegen hinsichtlich der entsprechend Vergütung umsatzsteuerbare Umsätze vor. Die Kleinunternehmerregelung und die Verzichtsmöglichkeit auf deren Anwendung zur Eröffnung des Vorsteuerabzugs kommen wie in der Vergangenheit zur Anwendung.Als variable Vergütung werden Gelder für die Teilnahme an (tatsächlich erfolgenden) Sitzungen angesehen.
  • Reisekostenerstattungen stellen Nebenleistungen zu der jeweiligen Hauptleistung dar und teilen in umsatzsteuerlicher Hinsicht deren Schicksal.
  • In Mischfällen, also in Fällen, in denen das Gremienmitglied eine Festvergütung sowie eine variable Vergütung (und eine Reisekostenerstattung) erhält, ist ausschlaggebend, in welchem Verhältnis diese zueinanderstehen.

 

Beträgt der Anteil der variablen an der Gesamtvergütung 10% oder mehr, gilt das Gremienmitglied in aller Regel als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Liegt er darunter, ist die Unternehmereigenschaft grundsätzlich nicht gegeben.

Für die Quotenberechnung sind alle Aufwandsentschädigungen und alle Sitzungsgelder eines Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Hinsichtlich Letzteren ist auf die zum Jahresbeginn geplanten Sitzungen abzustellen, d. h., dass die Nichtteilnahme an einzelnen (geplanten) Sitzungen keine Änderung der umsatzsteuerlichen Beurteilung nach sich zieht. Eventuelle Reisekostenerstattungen bleiben bei der Berechnung der vorgenannten Quote unberücksichtigt.

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