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Transparenzregister – Hinweis auf Verschärfungen und Ausblick

Fachbeiträge
Transparenzregister – Hinweis auf Verschärfungen und Ausblick

Die Pflichten für Unternehmen und Anteilseigner im Hinblick auf das Transparenzregister werden mit dem am 23. Dezember 2020 vorgelegten Referentenentwurf zum Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche erneut verschärft. Die Mitteilungspflichten wurden bereits im vergangenen Jahr durch die GWG-Novelle und die geänderte Verwaltungsauffassung des Bundesverwaltungsamtes in Form eines online veröffentlichten Fragen-und-Antworten-Katalogs deutlich ausgedehnt.

Verstöße werden gerade in jüngster Zeit konsequent verfolgt und mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden unter der Prämisse „name and shame“ auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht. Angesichts der verschärften Kontrollen des Bundesverwaltungsamtes ist daher sicherzustellen, dass alle Mitteilungspflichten eingehalten und auf dem aktuellen Stand sind.

Hintergrund

Seit 1. Oktober 2017 sind privatrechtliche Vereinigungen - insbesondere juristische Personen des Privatrechts und ins Handelsregister eingetragene Personengesellschaften - verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Die Angaben umfassen Personalien einschließlich Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie Art (z.B. Kapitalanteile oder Stimmrechte) und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. In Konzernen gelten die Pflichten für jede einzelne Tochtergesellschaft gesondert. Sinn und Zweck des Registers soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung sein.

Hinweis auf wichtige Änderungen

Aus unserer Sicht haben sich seit dem Inkrafttreten der Meldepflichten vor allem folgende praxisrelevante Änderungen ergeben:

  • Verschärfte Meldepflichten bei der KG und GmbH & Co. KG: Die Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG, die Gesellschaften von einer Meldepflicht befreit, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus einem bestehenden öffentlich zugänglichen Register – wie beispielsweise dem Handelsregister – ergeben, greift bei der Kommanditgesellschaft und bei der GmbH & Co. KG in der Regel nicht mehr.
  • Verschärfte Meldepflichten bei allen Gesellschaften unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich Vetorechten oder Widerspruchsrechten. Erforderlich ist, dass diese Rechte eine faktische Kontrolle begründen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.Nach jüngster Verwaltungsauffassung begründen Sperrminoritäten sowie qualifizierte Mehrheitsklauseln und Einstimmigkeitserfordernisse im Gesellschaftsvertrag keine wirtschaftliche Berechtigung eines Gesellschafters mehr. Insofern hat das Bundesverwaltungsamt seine zuvor vertretene Rechtsauffassung in dem aktuellen Fragen-und-Antworten-Katalog revidiert.
  • Erweiterung der wirtschaftlich Berechtigten von Stiftungen.
  • Zusätzliche Pflichten der Geschäftsführung und Anteilseigner.

Die Geschäftsführung ist nunmehr verpflichtet, von ihren Anteilseignern Auskunft über mitteilungspflichtige Angaben zu verlangen. Korrespondierend hierzu sind die wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet, die erforderlichen Informationen der Gesellschaft mitzuteilen und etwaige Änderungen anzuzeigen.

  • Die Öffentlichkeit ist berechtigt das Transparenzregister einzusehen. Beschränkungen der Einsichtnahme sind nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig.
  • Erhöhung der Bußgelder bereits zum 18. Februar 2020.

Ausblick

Die EU-Geldwäscherichtlinie sieht die Vernetzung der verschiedenen nationalen Transparenzregister der einzelnen Mitgliedstaaten vor. Um eine europaweite Plattform zu schaffen, soll das Transparenzregister zu einem Vollregister werden. Daher sieht der Gesetzesentwurf vom 23. Dezember 2020 u.a. vor, die bestehende Mitteilungsfiktion in § 20 Abs. 2 GwG gänzlich zu streichen und statuiert eine flächendeckende Mitteilungspflicht ohne Rücksicht auf die Eintragung in nationale Register. Das Gesetz soll am 1. August 2021 in Kraft treten. Dies hat zur Folge, dass die Anzahl der mitteilungspflichtigen Rechtsträger signifikant ansteigen wird. Betroffen sind insbesondere GmbH´s und börsennotierte Gesellschaften, die bislang größtenteils aufgrund der Mitteilungsfiktion von den Mitteilungspflichten ausgenommen waren.

Praxishinweis

Vor diesem Hintergrund wird künftig unter anderem bei der Gründung von Gesellschaften, Schenkung und Übertragung von Anteilen sowie Änderung des Gesellschaftsvertrages neben einer Anmeldung zum Handelsregister stets zu prüfen sein, ob es einer Mitteilung an das Transparenzregister bedarf. Dies gilt für Erstmitteilungen in gleicher Weise wie für die Aktualisierung und Korrektur bereits bestehender Eintragungen.

Diese Mandanteninformation dient lediglich als Übersicht der dargestellten Themen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie Beratungs- und Handlungsbedarf erkennen. Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang Angaben gegenüber dem Transparenzregister offen gelegt werden müssen, als auch bei der gegebenenfalls erforderlichen Mitteilung an das Register.

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