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Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Fachbeiträge

Wie in der letzten Woche von der Politik angekündigt, hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, um Unternehmen vor den Folgen der Corona-Krise zu schützen. Dazu gehören neben den geänderten Regelungen zum Kurzarbeitergeld und in Aussicht gestellten erleichterten Zugängen zu Krediten und Bürgschaften auch steuerliche Maßnahmen. Am 19.3.2020 wurde vom Bundesministerium der Finanzen das BMF-Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (CO­VID-19/SARS-CoV-2)“ veröffentlich.

  1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
  2. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
  4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Für Zwecke der Gewerbesteuer haben sich Baden-Württemberg und die übrigen Bundesländer im Rahmen eines „Gleich lautende Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“ auf entsprechende Maßnahmen geeinigt.

 

Danach können Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

 

Nicht nur auf politischer Ebene, sondern auch in der Verwaltung reagiert der Freistaat Bayern am schnellsten und hat umgehend ein entsprechendes Antragsformular online verfügbar gemacht, mit dem der Antrag auf zinslose Stundung fälliger Steuerzahlungen bzw. die Herabsetzung der ESt-/KSt-Vorauszahlungen und des GewSt-Messbetrags gestellt werden kann.

 

„Stand 21.3.2020“

 

Über die zentrale E-Mail-Adresse taskforce@menoldbezler.de erhalten Sie kurzfristig Antworten zu weitergehenden Fragen rund um das Thema Coronavirus.

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