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Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen (insbes. Kurzarbeitergeld)

Fachbeiträge

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat die Bundesregierung als eine der ersten Maßnahmen Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Neben der Frage, wie das Kurzarbeitergeld zu beantragen ist, sind Arbeitgeber in diesem Zusammenhang häufig auch mit der Frage konfrontiert, wie die steuerliche Behandlung dieser Lohnersatzleistung erfolgt.

 

Die Höhe des Kurzarbeitergelds orientiert sich an der bisherigen Vergütung und beträgt 60% der Nettoentgeltdifferenz (67% soweit die elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 enthalten).

 

Beispiel: der Arbeitnehmer mit 1 Kind erhält in Vollzeit eine Bruttovergütung von 3.000 EUR (1.900 EUR netto). Die Arbeitszeit wird um 50% reduziert, so dass sich die Bruttovergütung nunmehr auf 1.500 EUR beläuft (1.100 EUR netto). Die Nettoentgeltdifferenz beträgt 800 EUR. Der Arbeitnehmer erhält ein Kurzarbeitergeld von 536 EUR (67% von EUR 800).

 

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG) es unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt (§ 32b (1) Nr. 1 a) EStG) und muss daher in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden. Bezieher von Kurzarbeitergeld müssen auch eine Einkommensteuererklärung abgeben. Im Rahmen der Veranlagung wird dann das steuerfreie Kurzarbeitergeld dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit diesem fiktiven Gesamteinkommen wird dann der anzuwendende maßgebliche Steuersatz ermittelt. Dieser Steuersatz wird auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen angewandt. Das Kurzarbeitergeld bleibt also steuerfrei, aufgrund des in Deutschland progressiven Tarifs bei der Einkommensteuer gilt für die steuerpflichtigen Einkünfte aber ein höherer Steuersatz.

 

Entsprechendes gilt für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 25 EStG, Progressionsvorbehalt nach § 32b (1) Nr. 1 e) EStG).

 

Soweit vom Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Tarifvertrags Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld geleistet werden, sind diese voll steuerpflichtig.

 

Soweit während der Kurzarbeit noch gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt wird, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung insoweit nach den normalen Bestimmungen, d.h. zur Hälfte. In Höhe des Kurzarbeitergelds sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus diesem „fiktiven Entgelt“ grundsätzlich allein vom Arbeitgeber zu tragen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Im Fall der Corona-Krise ist die Bundesregierung indes ermächtigt, eine vollständige oder teilweise Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung ein zuzuführen.

 

Über die zentrale E-Mail-Adresse taskforce@menoldbezler.de erhalten Sie kurzfristig Antworten zu weitergehenden Fragen rund um das Thema Coronavirus.

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